{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-04-12_5_StR_661_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"5 StR 661/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Strafe des Räubers, der sein Opfer gefesselt und geknebelt und hierdurch leichtfertig dessen Tod verursacht\n\nhat, ist nicht deshalb zu mildern, weil er nach Vollendung\ndes Raubes das Opfer in hilflosem Zustand zurückgelassen\n\nhat und nicht auszuschließen ist, daß er dabei einen Tötungs-\n\nvorsatz hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja Wi%\nZeitschriften: ja\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 §§ 18 Abs. 2, 212 Abs. 1, 251\n\nDie Strafe des Räubers, der sein Opfer gefesselt und geknebelt und hierdurch leichtfertig dessen Tod verursacht\n\nhat, ist nicht deshalb zu mildern, weil er nach Vollendung\ndes Raubes das Opfer in hilflosem Zustand zurückgelassen\n\nhat und nicht auszuschließen ist, daß er dabei einen Tötungs-\n\nvorsatz hatte.\n\nBGH, Urt. vom 12. April 1988 - 5 StR 661/87 -\nSchwG Hamburg\n\n5 StR_661/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nStefan S ER aus Heß.\ndort geboren am (EEEEEEEEEB 1963,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\na8\n\nLE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD aus EEEEEEEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1987 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte und der jugendliche Mitbeschuldigte EIER\nGEB besuchten die 88jährige Frau SCHE, die den Angeklagten\nkannte, in ihrer Wohnung, fesselten und knebelten sie,\n\nrissen die Telefonschnur aus der Wand, entwendeten Bar-\n\ngeld und Schmuck und verließen die Wohnung, ohne sich\n\num die hilflose Frau zu kümmern. Diese konnte die Fesseln\nnicht lösen und ist infolge der Knebelung erstickt.\n\nDas Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen Raubes\n\nmit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts\nrügt, ist ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch nach § 251 StGB ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte hat den Tod der 88jährigen\nFrau leichtfertig verursacht, weil er im Zusammenwirken\nmit Di sie fesselte und knebelte. Wenn er dabei\ngeplant haben sollte, nach Verlassen der Wohnung anonym\ndie Polizei anzurufen, würde dies Leichtfertigkeit nicht\nausschließen, weil ein Rettungsversuch dann erst nach\n\n-4- 28\n\ngeraumer Zeit erfolgen, die Frau bis dahin aber längst\n\nerstickt sein konnte.\n\nAuch gegen die Annahme von Mittäterschaft ist nichts einzuwenden.\nZwar hat DM in der Hauptverhandlung die Aussage\nverweigert. Das Schwurgericht konnte sich aber trotzdem\n\neine Überzeugung von den persönlichen Eigenschaften des\n\nZeugen bilden, z. B. aus den Bekundungen des Polizeibeanten,\n\nvor dem er ein Geständnis abgelegt hat, und aus den Angaben\n\ndes Sachverständigen Dr. NÜEEEB-\n\nDas Schwurgericht hat die Strafe zu Recht dem Strafrahmen\ndes § 251 StGB entnommen und nicht dem milderen Strafrahmen\ndes § 212 Abs. l StGB. Der Tatrichter hält es allerdings\nfür möglich, daß der Angeklagte den Tod der gefesselt\n\nund geknebelt zurückgelassenen Frau billigend in Kauf\nnahm, als er die Wohnung verließ. Das führt entgegen der\nAnsicht der Revision aber nicht dazu, daß hier der für\n\nden Totschlag vorgesehene mildere Strafrahmen anzuwenden\nist. Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die durch\nBGHSt 26, 175 eingeleitete Rechtsprechung. Danach soll\n\n- im Gegensatz zu der Rechtsprechung zu § 251 StGB ar\n(BGHSt 9, 135) - seit der Neufassung des § 251 StGB durch\ndas EGStGB Raub mit Todesfolge nur noch bei leichtfertiger\nVerursachung des Todes erfüllt sein und daher nicht mehr\nmit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen können. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bisher nicht angeschlossen. Gegen sie spricht:\n\nDer Gesetzgeber hat in § 18 StGB allgemein entschieden,\ndaß bei den erfolgsqualifizierten Delikten die besondere\nFolge sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt\nwerden kann (\"wenigstens fahrlässig”). Wenn in Vorschriften\ndes Besonderen Teils des StGB verlangt wird, daß der Täter\nSie \"leichtfertig\"” verursacht haben müsse, so bedeutet\n\ndas keine Abkehr von diesem Grundsatz, sondern nur die\nHeraufsetzung der Strafbarkeitsschwelle von der einfachen\n\n-5- i®\n\nzur \"groben\" Fahrlässigkeit. Die Gegenmeinung führt zu\nunerträglichen Wertungswidersprüchen, worauf u. a. Herdegen\nin LK StGB 10. Aufl. S 251 Rn. 14 hingewiesen hat. Indessen\nkommt es darauf nicht an. Hier ist nicht zweifelhaft,\n\nob der Angeklagte den Tod der Frau SEE vorsätzlich\noder leichtfertig herbeigeführt hat. Es steht vielmehr\nfest, daß er leichtfertig ihren Tod dadurch verursacht\n\nhat, daß er gemeinsam mit DOEEEEEED sie zu Raubzwecken\nfesselte und knebelte. Damit hat er - auch nach der genannten Rechtsprechung - den Tatbestand des § 251 StGB\nverwirklicht. Daran ändert auch nichts, daß er beim Verlassen der Wohnung entgegen seiner Garantenstellung aus\nvorangegangenem gefährdenden Tun nichts zur Rettung des\nOpfers unternahm und dabei möglicherweise den Tod der\n\nFrau billigend in Kauf nahm. Hierdurch wird seine Verantwortlichkeit für das vorangegangene Tun - Raub mit\nleichtfertiger Herbeiführung der Todesfolge - nicht berührt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/5-str-661-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/5-str-661-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.407123+00:00"}}