{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-04-12_5_StR_57_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"5 StR 57/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"46\n\n5 StR 57/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Volkhard R EB aus EEE.\ngeboren am EEE 1955 in ui.\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.\n\n26\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin un GENE zus WEERED.\nRechtsanwalt EB au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1987\n\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und Aussetzung begangenen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer freigesprochen, weil sie nicht ausschließen kann, daß der\n\nnach ihrer Annahme zumindest erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte für seine entsprechend der Anklage festgestellte Tat nicht verantwortlich ist. Sie hat seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die Revision\ndie von ihr als prozeßordnungswidrig gewertete Tatsache\nnicht bestimmt behauptet, sondern lediglich vermutet (vgl.\nBGHSt 19, 273, 276).\n\nDie Ausführungen zur Sachbeschwerde zeigen Rechtsfehler\nnicht auf. Nach den Urteilsgründen beruht die zumindest\nerhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\n\nL6\n\nauf einem dauerhaften geistigen Defekt (UA S. 22). \"Die\nTatsache, daß der Angeklagte zur Tatzeit offenbar auch\nnoch konkret unter Alkoholeinfluß* stand, hat für die\nBeurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit\n\"keine Rolle mehr\" gespielt (UA S. 23).\n\nAuch die Prüfung der Maßregelanordnung auf die allgemeine\nSachbeschwerde läßt Mängel nicht erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs und Zurückverweisung beantragt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/5-str-57-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/5-str-57-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.392874+00:00"}}