{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-29_5_StR_76_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"5 StR 76/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 76/88 23\n\nl.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Manfred N EEE aus Hannover,\n\ndort geboren am EEE 1953,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nden Maschinenschlosser llans-Jürgen ı En |\naus Ho,\ndort geboren am EM 1>55.\n\nzur Zeit in llaft,\n\nden Gastwirt Holger JE us GB:\ngeboren am EEE 19:23 in : ui,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n43\n\nDer 5. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Gencralbundesanwalts am 29. März 1988\n\nnach 5 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten AED Tb\nWE und SE ira das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 21. September 1987 in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbe-\n\ngründet vervorien.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Straikamner des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die fosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EB wegen Vergewaltigung in Tateinheit: mit sexueller Nötigung, den Angeklagten\nHE csen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit\n\nmit sexueller Nötigung und den Angeklagten IB wegen\nsexueller Nötigung verurteilt. Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den\nSchuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nsind, müssen die Strafen, dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts entsprechend, aufgehoben werden.\n\nDer den Angeklagten AB »>etreffende Strafausspruch\n\nJ3\n\nist unklar, weil die Urteilsgründe (UA S. 24) eine andere\nStrafe (fünf Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe) nennen\nals die Urteilsformel, nach der der Angeklagte zu einer\n\n. Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1985 und vom 10. Juni 1986 - 5 StR 673/85,. 5 StR 80/86 -).\n\nHinsichtlich des Angeklagten HgB geben die Urteilsgründe (UA S. 23) für den \"gemäß 85 21, 23, 49 Abs. 1 StGB\nzweimal geminderten Strafrabmen\" eine Mindeststrafe von\neinem Jahr an. Das ist unrichtig. Die Untergrenze des\nzweimal gemäß 5 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens nach § 177 StGB ist das gesetzliche Mindestmaß;\n\nir vorliegenden Fall betrug die Mindeststrafe drei Monate,\nweil das Mindestmaß des allein wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit herabgesetzten Strafrahmens des\n\n§ 178 StGB zu beachten war.\n\nIm Hinblick auf den Angeklagten JB hat der General-\n\nbundesanvalt ausgeführt:\n\"Die Wat ist im Dezenber 197%, aiso nahezu acht Jahre\nvor dem Urteil begangen worden; dafür, daß der Angeklagte das Verfahren verzögert hat, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis auf eine vom Landgericht\nselbst als nicht erheblich gewertete Geldstrafe wegen\nKörperverletzung im Jahre 1986 sich nichts zu schulden\nkommen lassen. Auch das ist ein Umstand, der für ’\ndie Strafzumessung im Rahmen des S 46 Abs. 1 StGB .\nvon Bedeutung ist. Dazu verhalten sich die Zumessungs-\n‚gründe aber nicht. Zwar müssen sie nur die die Strafe\n\nbestimmenden Umstände anführen (vgl. u.a. BGH in\n\n§ 3\n\nMDR 1971, 720, 721). Der Zeitablauf ist hier aber\nvon solcher: Gewicht, daß an ihm nicht ohne ausdrückliche Erörterung hat vorbeigegangen werden dürfen\n(vgl. BGH NStZ 1983, 167).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nBei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter auch\n\nim Hinblick auf die Angeklagten AB und ib zu\nprüfen haben, welche Bedeutung dem Zeitablauf zwischen\nder Tat und dem Urteil zukommt. Soweit das Landgericht\ngemeint hat, sich bei der Strafzumessung im Hinblick auf\nalle drei Beschwerdeführer von rechnerischen Mittelwerten.\nleiten lassen zu dürfen (UA 5. 24, 25), wird es bei der\nerneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die Grundsätze\nvon Belist 27, 2, 3 (vgl. auch BGist 34, 355) zu beachten;\nauch hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hin-\n\ngewiesen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/5-str-76-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/5-str-76-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.000580+00:00"}}