{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-29_5_StR_75_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"5 StR 75/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\n5 StR 75/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromechaniker Bernd ı MED aus \"a,\ngeboren am MED 195: in : ih,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handels mit Betäubungsmitteln\n\n.2- 7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1988\nnach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts Hannover vom 14. September 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Dic weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht,\ndaß der Angeklagte als Täter Handel mit Betäubungsmitteln\ngetrieben hat. Nach den Urteilsgründen hat er zunächst\nseinem Clubkameraden Pb 50 bis 60 Gramm Haschisch\nbesorgt und \"von diesem den geforderten Gegenwert von\n8,50 DM/g\" erhalten (UA S$S. 3); \"Gegenwert\" in diesem Sinne\nwar ersichtlich der Preis, den der Angeklagte bei der\n\nBesorgung des Haschischsaufgewandt hatte. In der Folgezeit\n\n-3- 7\n\nhat Pi, der von dem Angeklagten die Telefonnummer\n\ndes Lieferanten erhalten hatte, bei diesem das Haschisch\ndirekt abgeholt, den Kaufpreis jedoch dem Angeklagten\ngebracht, der das Geld sodann, ohne etwas zu verdienen,\ndem Lieferanten übergab (UA S. 4). Daß der Angeklagte\n\nals Belohnung für seine Vermittler- und Überbringerdienste\nVorteile erlangt hat, ergeben die Feststellungen nicht.\n\nUnter diesen Umständen war der Angeklagte, schon mangels\nfestgestellter Rigennützigkeit, nicht Täter des Handeltreibens. Er hat aber dem unbekannt gebliebenen Lieferanten\nzu dessen Handel Beihilfe geleistet, indem er zunächst\n\ndas dem PB :usedachte Rauschnittel überbrachte und\nspäter mehrfach den Kaufpreis übermittelte, den Preiss\n\ndem Lieferanten für unmittelbar bezogenes Haschisch bezahlen wollte. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr\n\nzu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch selbst.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nStrafe. Bei der erneuten Strafbemessung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, die Besonderheiten der Tat unter dem\nGesichtspunkt des § 56 Abs. 2 StGB zu würdigen.\nHerrmann Fleischmann Schuster\nNorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/5-str-75-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/5-str-75-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.982099+00:00"}}