{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-29_5_StR_135_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"5 StR 135/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 135/88 VG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Richter Wolfgang C EHER\ngeboren am GEM 1941 in zug.\n\nu U 1\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nMH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 beschlossen:\n\nl. Der Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 346 Abs. 2 StPO\ngegen den ihre Revision als unzulässig verwerfenden\nBeschluß des Landgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, sie gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des\nLandgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 1987\nin den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"l. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erst am 29. Dezember 1987, also nach Ablauf der am 28. Dezember 1987\nendenden Frist zur Einlegung der Revision bei dem\nLandgericht eingegangen und ist deshalb zutreffend\nals verspätet verworfen worden. Mit dem Eingang der\nRechtsmittelschrift am 28. Dezember 1987 bei dem Amtsgericht Braunschweig ist die Frist nicht eingehalten\nworden, denn bei dem Amtsgericht befindet sich keine\ngemeinsame Briefannahmestelle auch für das Landgericht.\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt erfolglos, weil\ndie Revisionsführerin nicht ohne Verschulden gehindert\nwar, die Frist einzuhalten. Der Unterzeichner der Revisionseinlegungsschrift hat diese am 21. Dezember 1987 zwar\nunter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Geschäfts-\n\n- 3 -\n\nA\n\nstelle zur Weiterleitung übergeben, die Durchführung\n\nder Weiterieitung aber der allgemeinen Organisation\nüberlassen und sich lediglich vergewissert, daß die\nRechtsmittelschrift aus der Geschäftsstelle weitergegeben worden war. Diese ist dann \"an die übliche Anlaufstelle' mittels Sammelpost am 22. Dezember 1987\n\nan das Amtsgericht Braunschweig abgesandt worden (Bl. 6,\n8 Bd. VI d. A.). Bei diesem Ablauf konnte in Anbetracht.\ndes bevorstehenden Heiligabends und der weiteren drei\nFeiertage und der damit verbundenen Postbelastung und\nden üblichen Verzögerungen im Dienstbetrieb nicht sicher\ndavon ausgegangen werden, daß die Rechtsmittelschrift\nvor dem 28. Dezember 1987 bei dem Amtsgericht Braunschweig eingehen und von dort noch am 26. Dezember 1987\nan das Landgericht gelangen würde. Die Verspätung\n\nist danach der mangelhaften Organisation bei der Postabsendung oder einem Fehler eines Bediensteten in der\nPostabsendungsstelle zuzurechnen und damit von der\nRevisionsführerin, der Staatsanwaltschaft als Behörde\n(vgl. BayObLGSt 1984, 129), zu vertreten (vgl. Maul\n\nin KK, 2. Aufli., S 44 StPO Rn 33 m.Rspr.-Nachw.; Wendisch\nin Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., 5 44 StPO Rn 62). Darauf,\nob der Unterzeichner der Rechtsmittelschrift die Einzelheiten des Ablaufs hatte vorhersehen können, kommt\n\na\n\nes nicht an. Unerörtert kann auch bleiben, ob im Hinblick\nauf die bevorstehenden Feiertage und ihren Auswirkungen\nauf den Dienstbetrieb nicht ohnehin Schritte außerhalb\n\nder Routine angezeigt gewesen wären.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/5-str-135-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/5-str-135-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.949878+00:00"}}