{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-18_5_StR_490_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-18","aktenzeichen":"5 StR 490/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\n5 StR 490/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Heinz EEE zus ob.\ngeboren arı EEE 1953 in SEND.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- %\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am l. November 1988 nach\n8 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 18. März 1988\nim Ausspruch der Freiheitsstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den\nSchuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nsind, hat der Ausspruch der Freiheitsstrafe keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, daß er \"wegen einer gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen gerichteten Straftat vorbestraft\nist, wenn auch nur mit einer Geldstrafe\" (UA S. 51).\nDiese Verurteilung durfte nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht\n\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Seine\nVorstrafen bestanden ausschließlich aus Geldstrafen von\nnicht mehr als 90 Tagessätzen; von ihnen ist die letzte\nam 24. Juni 1982 verhängt worden. Die Tilgungsfrist beträgt bei diesen Strafen fünf Jahre. Bezüglich sämtlicher\n\nVorstrafen war demnach Tilgungsreife eingetreten, bevor\n\n- 3 - 4\n\nder Angeklagte in der vorliegenden Sache am 18. März 1988\n\nverurteilt wurde.\nDie Einziehungsanordnung kann bestehenbleiben.\n\nDas Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober 1988 hat\n\nvorgelegen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-18/5-str-490-88","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-18/5-str-490-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.560596+00:00"}}