{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-15_5_StR_87_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-15","aktenzeichen":"5 StR 87/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 87/88 AF\n\n(alt: 5 StR 200/87)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHennin-Rainer BB vB iR T EEE\naus Hu,\n\ndort geboren am (EEE 1° 4,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\n- 2 - Ga\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. März 1988 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 5. November 1987\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt erneut zur Aufhebung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils. Der\nGeneralbundesanwalt hat im wesentlichen ausgeführt:\n\n\"Das Rechtsmittel des Angeklagten nötigt wiederum zur\nAufhebung des Urteils, weil es das Landgericht offenbar\n\nin Verkennung von Inhalt und Tragweite der das frühere\nUrteil aufhebenden Entscheidung des Senats vom 5. Mai 1987\n- 5 StR 200/87 - unterlassen hat, Feststellungen zu den\nTaten zu treffen, die Grundlage der Anordnung nach § 63 StGB\nsind. Zwar hat der Senat in dem bezeichneten Beschluß\n\ndas Urteil des Landgerichts vom 6. November 1986 nur 'im\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben'; der Freispruch in jenem Urteil ist rechtskräftig.\nDaraus folgt jedoch nicht, daß die ihm zugrundeliegenden\nFeststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegten\nTaten Bestand behalten haben.\n\nVoraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\n3- WE\n\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist zunächst, daß ' jemand\neine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit\noder der verminderten Schuldfähigkeit begangen' hat. Die\nFeststellungen hierzu betreffen ebenso den Maßregelausspruch wie die sonstigen, aus denen sich die in § 63 StGB\ngenannten Merkmale ergeben. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs 'mit den zugehörigen Feststellungen' erfaßt\n\nalso auch die auf die rechtswidrigen Taten bezüglichen ...\n\nDas Fehlen von Feststellungen zu den Taten stellt einen\nsachlichrechtlichen Mangel dar; ob der Beschwerdeführer\nselbst irrtümlich von einer Bindung an die Feststellungen\ndes früheren Urteils ausgeht, ist ohne Belang (BGH, Beschl.\nv. 9. November 1982 - 2 StR 589/82 -).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/5-str-87-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/5-str-87-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.449316+00:00"}}