{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-08_5_StR_41_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-08","aktenzeichen":"5 StR 41/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 41/88 PLZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHermann I ON seborener CEEEEEB au: EB.\ngeboren am EEE 1945 ir: CD,\n\nwegen Betrugas\n\nan +5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtsaofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. März 1988 nach\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 4. tiovember 1987 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit das Landgericht den Angeklagten in den\nFällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe verurteilt\nhat,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Ravision zu\nentscheiden hat.\n\nGrünude\n\nDas Landgericht hat den Angekläuten wegen Betruges in\nzehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt, daß\ndas Landgericht sich in Jen Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe nicht mit der Frage äuseinandergesetzt hat, ob\n\n23 - w\n\nder Angeklagte dabei mit einem Gesamtvorsatz gehandelt\n\nhat. Diese Fälle können, wie das Landgericht bei der Strafzumessung hervorhebt, \"unter dem Blickpunkt der Gründung\neiner neuen Existenz” gesehen werden (UA S. 10) und beruhten auf dem \"Plan\", in einem Bürohaus in der MgWlßls5tra-Be eine Lederkoutique und eine Versicherungsagentur zu\nbetreiben (UA S. 10). Da das Landgericht auch den \"kur-\n\nzen Zeitraum\" der Taten und ferner die \"einheitliche Lebenssituation\" betont, in der sie begangen worden sind\n\n(UA S. 22), hätte es prüfen müssen, ob die angeführten\nBetrugsfälle im Verhältnis des Fortsetzungszusammenhanges\nzueinander stehen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang\njedoch darauf hin, daß für die Annahme eines Gesamtvorsatzes\n\"nicht schon der allgemeine Entschluß ausreicht, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen (BGHSt 12, 1483, 155;\nBGH NStZ2 1986, 408). Vielmehr handelt der Täter nur dann\nmit einem solchen Vorsatz, wenn sein - spätestens vor\nBeendigung des ersten Teilakts - gefößter Entschluß sämtliche Teile der Eandlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer\nAusführungsart umfaßt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Urteil\nvom 15. Dezember 198] - 5 StR 518/87).\n\nDa das Landgericht zutreffend auf die \"äußerst straffe\nGesamtstrafenbildung\" hinweist (UA S. 22), bemerkt der\nSenat, daß eine fortgesetzte Handlung milder beurteilt\nwerden kann als eine Reihe selbständiger Taten. Das versteht\nsich aber keineswegs von selbst und hängt von den Umständen\ndes Einzelfalls ab.\n\n2. Die weitergehende Revision deckt keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch\nzu ändern und das angefochtene Urteil in den betroffenen\nEinzelstrafen und in dem Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/5-str-41-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/5-str-41-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.280329+00:00"}}