{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-03-01_5_StR_67_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-03-01","aktenzeichen":"5 StR 67/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 67/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter G GB zus ei.\ngeboren an ED 1951 in vu,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\n4\n\n- 2 - AL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. März 1988\n\nnach 5 349 Abs. 2, 4 StPO einstimig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten GB wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n28. Oktober 1°987,\n\na) soweit der Angeklagte GEB wegen versuchter\nAnstiftung zum !iord an Elke SB (II 1 der\nUrteilsgründe, UA S. 3 bis 6) verurteilt worden\n\nist,\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergchende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhehuna wird Jdie Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\n\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten GB wesen versuchter\n\nAnstiftung zum Mord in zwei Fällen verurteilt.\n\nl. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Eriolg.\n\n- 3 - Ad\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen I 3 7) zum\nBeweis der Behauptung zu vernehmen, daß PB dcr Frau\nREED '<ca. 30.000,-- Dt und nicht nur 6.000,-- DM übergeben hat\" (Rd. II Bl. 111 d.A.). Das Schwurgericht hat\ndiesen Antrad. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistat-\n\nLe\n\nsache abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Eine Bestätigung der Beweisbehauptung durch den\nZeugen wäre ohne Finfluß auf die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Ri. Dice der Beweisbehauptung entgegenstehenden Angaben der Zeugin\nwären durch die im Bewceisamtrag angekündigten Bekundungen des Zeugen PB :angels weiterer Beweismittel nicht widerlegt\" (Bd. II Bl. 114 d.A.).\n\nDieser Ablehnungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat in seinem Beschluß (8 244 Abs. 6 StPO) zum\nAusdruck gebracht, daß die Aussage des Zeugen PB für\nsich allein keinesfalls ausreiche, um die gegenteiligen\nAngaben der Frau RB :u videricegen. Mit deren \"Angaben\"\nwaren ihre schon in einen früheren Strafverfahren abgegebenen Sirklärungen, sie habe von PB nur 6.000,-- DM\nerhalten (UA S. 8), gemeint. Das Schwurgericht hat die\n\nin Aussicht gestellte Aussagc des Zeugen PB also\ndeswegen als bedeutungslos bezeichnet, weil es von dem\nGegenteil der Beweistatsäche schon überzeugt war. Damit\nhat es nicht die Dedeutungslosinkeit der Beweistatsache\n\n(Ss 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) belegt, sondern in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung\nvorweggenommen. Der Senat kann dem Beschluß des Schwurgerichts nicht entnehmen, daß das Schwurgericht der Höhe\ndes von Frau I N empfangenen Betrages jegliche Bedeutung\n\n-A4- +#\n\nfür ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen hat; denn dann wäre\nes nicht auf die vom Schwurgericht hervorgehobene Frage\nangekommen, ob die Angaben der Frau RB über die Höhe\ndes Geldbetrages durch den Zeugen PB „iderlegt werden\nkonnten. Frau PR var die Ilauptbelastungszeugin im\nFall 1 der Urteilsgründe (Versuch, diese Zeugin zur Er-\n\nmordung der Frau SED anzustiften). Der Senat kann\ndeshalb nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Behandlung\n\ndes Beweisamtrages Einfluß auf den Schuldspruch hinsichtlich\n\ndieser Tat gehabt hat.\n\nDagegen kann der 5chuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe\n\n(Versuch, den Zeugen AUEEB -ur Ermordung der Frau RD\nanzustiften) nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrages\nberuhen; diesen Schuldspruch hat der Tatrichter nicht\n\nauf Angaben der Zeugin RB sestützt.\n\n2. Die weitere Verfahrensbeschwerde ist unbegründet im\n\nSinne des 5 349 Abs. 2 StPO.\n\n7%\n\n3. Neben der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe\nund der Gesamtstrafe mußte wegen des Zusammenhangs der\nStrafzumessungsgründe auch die Einzelstrafe im Fall 2\n\nder Urteilsgründe aufgehoben werden.\n\nlerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Nicpel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/5-str-67-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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