{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-02-09_5_StR_6_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"5 StR 6/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 6/88 7\n\nl.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMonika D GE <eborene DEE aus DEE,\ndort geboren am EEE 1955,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nden Maler Wolfgang S ib\ndort geboren am EEE 1555,\n\nzur Zeit in Haft,\n\naus BED,\n\ndie Kontoristin Sigrid Da EEE seborene sb\n\naus BB,\ngeboren am EEE 1952 in cas,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n.2- I\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n9. Februar 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten DER wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n28. Juli 1987, soweit es sie betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nder Angeklagten DEEEEB zu entscheiden hat.\n\n2. Die Revisionen des Angeklagten SR und der\nAngeklagten DaB werden verworfen.\n\nDiese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\n\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe\n\nl. Die Revision der Angeklagten DB hat mit der\nVerfahrensbeschwerde Erfolg, das Schwurgericht sei mit\nder Richterin am Landgericht SED als beisitzende\nRichterin nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.\n\nDie Rüge ist zulässig, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 StPO zur Prüfung\n\nder Besetzung unterbrochen hat (§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO).\n\nRichterin am Landgericht SEE war nicht gesetzlicher\n\n3 - 7\n\nRichter. Ordentliche Mitglieder der 29. Strafkammer waren\n\nder Vorsitzende Richter HB sowie als Beisitzer die\nRichterin am Landgericht EB und die Richterin\nStB. Seschäftsplanmäßige Vertreter waren die beisitzenden Richter der 28. Strafkammer, bei deren Verhinderung\n\ndie beisitzenden Richter der 27. Strafkammer.\n\nDer Vorsitzende Richter HB konnte in der am 15. Juli 1987\n\"beginnenden Hauptverhandlung nicht mitwirken, weil er\nbeurlaubt war; deshalb führte die Richterin am Landgericht\n\nFO den Vorsitz.\n\nVon den vier geschäftsplanmäßigen Vertretern waren einer\ndurch Urlaub, die anderen durch Sitzungen in den eigenen\n\nKammern verhindert, in dieser Sache mitzuwirken.\n\nDas Präsidium des Landgerichts bestimmte deshalb mit Beschluß vom 1. Juli 1987 zunächst den Richter am Landgericht\nNEED und, als sich herausstellte, daß er in der für\n\ndie Hauptverhandlung vorgesehenen Zeit in Urlaub gehen\nwürde, mit Beschluß vom 8. Juli 1987 den Richter am Landgericht SchB zum zeitweiligen Vertreter für\n\ndie am 15. Juli 1987 beginnende Hauptverhandlung in der\n\nvorliegenden Sache.\n\nAm 13. Juli 1987 ergab sich, daß Richter am Landgericht\nSch durch eine Sitzung in der 9. Strafkammer\ngehindert sein würde, die Vertretung zu übernehmen. Der\nPräsident des Landgerichts bestimmte deshalb durch Verfügung\nvom selben Tage, daß die Richterin am Landgericht sn\nals zeitweilige Vertreterin an der Hauptverhandlung in\n\ndieser Sache teilnehmen sollte.\n\nWie der Ablauf des Geschehens zeigt, genügte die im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung nicht, um eine ordnungsmäßige Vertretung der Richter der 29. Strafkammer zu gewähr-\n\n-4- 7\n\nleisten. Für die drei ordentlichen Mitglieder der Kammer\nwaren nur insgesamt vier Vertreter bestellt. \"Daß eine\nsolche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der\nVertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen\nwürde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen\" (BGH MDR 1988, 68 = NStZ 1988,\n\n36 = StV 1987, 514; vgl. auch BGHR § 338 Nr. 1 StPO Bei-\n'sitzer 3). Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch\ndie Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil\n\nvom 8. Juli 1986 - BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 1 =\nNStZ 1986, 469 = bei Holtz MDR 1986, 978 (Vertretung durch\ndie Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden\n\nhat.\n\nDas Präsidium hätte deshalb nicht für die Hauptverhandlung\nin der vorliegenden Sache (wie sich später herausgestellt\nhat, ebenfalls verhinderte) zeitweilige Vertreter bestimmen\ndürfen, sondern eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen\ndes § 21 e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreter-\n\nreihe anordnen müssen.\n\n2. Die Revisionen des Angeklagten SB und der Angeklagten\nDIEB sind offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz\nder Rechtsanwältin Kgee-DuEEEB vom 22. Januar 1988\n\nist berücksichtigt worden.\n\nZu den Vorgängen während der Verkündung der Urteilsgründe\nwird auf BGHSt 15, 263 hingewiesen. Die Vorsitzende hätte\n\ndie Verkündung nicht zu unterbrechen brauchen, nachdem\nRechtsanwalt MED den Saal verlassen hatte. Das\nSchwurgericht hätte auch das gegen die Vorsitzende gerichtete\nAblehnungsgesuch, das Rechtsanwalt ME nach Verkündung\nder Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht hat,\n\nI\n\nnicht zu bescheiden brauchen. Wenn es trotzdem das Gesuch\ngemäß $S 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verwarf,\n\nso lag darin kein Wiedereintritt in die Verhandlung, der\n\ndie nochmalige Erteilung des letzten Wortes ($S 258 Abs. 2 StPo)\nnotwendig gemacht hätte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/5-str-6-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/5-str-6-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.322705+00:00"}}