{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-02-09_5_StR_689_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"5 StR 689/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 689/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Norbert m u aus all,\ngeboren am EEEEEEEED 1935 in Dumm,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Kurt Me EB aus Ho\ndort geboren am EB 1945,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n[2\n\nPa\n\n- 2 - 0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. Februar 1988 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und Meg\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n20. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nzu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 52 Abs.\n\nl Nr. 3 StPO Erfolg.\n\nMit Recht beanstanden die Angeklagten, daß das Landgericht\nden Zeugen Karl LEE in der Hauptverhandlung am\n\n20. Juni 1986 vernommen hat, ohne ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (Bl. 24 Protokoll-Bd.).\nKarı LEE ist der Vater des Zeugen Michael Lip,\ngegen den die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren\nermittelt und gegen den sie bei dem Amtsgericht Hamburg\neinen Durchsuchungsbeschluß erwirkt hat (Bl. 1/62 d.A.).\nDaß die Staatsanwaltschaft später das Verfahren gegen\ndiesen Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt\n\nhat, führt nicht zu einem Verlust des Zeugnisverweige-\n\n- 3 - ‚?\n\nrungsrechts seines Vaters. Richtet sich ein einheitliches\nStrafverfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der\nZeuge nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweigerung des\nZeugnisses gegenüber allen Beschuldigten berechtigt, sofern\nder Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen\n“Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, daß zwischen dem\nAngehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten\ndas Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem\nStadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit\n\nin der Weise bestanden hat, daß beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der\nangeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen\n\nsind (vgl. u. a. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; Beschluß\ndes Senats vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87).\n\nWie die Revisionen zutreffend bemerken, wird der Verfahxrensmangel nicht dadurch geheilt, daß das Landgericht\nden Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt hat. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht,\ndie Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, während\n§ 52 StPO dem Zeugen die Befugnis gibt, sein Zeugnis umfassend und uneingeschränkt zu verweigern (BGH NStZ 1984,\n176, 177).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil.\nDas Landgericht stützt die Verurteilung beider Angeklagten\nganz wesentlich auf die Aussagen des Zeugen DEEP:\n\ndessen Glaubwürdigkeit es u. a. auch aus dem Aussageverhala - oO\n\nten des Zeugen Karl LEE herieitet (ua s. 120-123).\n\nAuf die übrigen Beanstandungen braucht nicht eingegangen\nzu werden. Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen,\ndaß die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ebenfalls durchgegriffen hätte, nachdem der kommissarisch\n\nvernommene Zeuge zuvor in der Hauptverhandlung gehört\n\n‘worden war und in ihr den Zeugeneid geleistet hatte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/5-str-689-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/5-str-689-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.339061+00:00"}}