{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-01-26_5_StR_659_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-01-26","aktenzeichen":"5 StR 659/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 659/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmann Ernst RB aus Ri.\n\ngeboren am EEE 1940 ir za.\nden Angestellten Roıf NM EEE\n\naus SE,\ndort geboren arı EB 1950,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n-\n\n- 2 - 4\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Januar 1988, an der tcilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof.\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der RBundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: Gb\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n3 - 4\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten Rp wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 1987\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte R@B und der Angeklagte MB verurteilt worden sind.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache an das Landgericht\nHannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision des Angeklagten RB zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nIm Mai 1985 kam es iı Rn EEE bei der Schäd-\n\nlingsbekämpfung in Getreidosilos durch Phosporwasserstoffgas zu einem schweren Unglück, bei dem die Ehefrau Isa BB\nund ihre beiden vier- und sechsjährigen Söhne getötet\nwurden, während der Arbeiter Robert B@® nach erheblicher\n\ngesundheitlicher Beeinträchtigung gerettet werden konnte.\n\nVon den vier Angeklagten dieses Verfahrens sind der Beschwerdeführer R@EB und der Begasungsleiter ME,\nbeide Angestellte der WWB- EEE -Vertrichsgesellschaft mbH (WLV), wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu F'rreiheitsstrafen verurteilt\nworden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Zwei\nweitere Angestellte der WTV, die kaufiännische Angestellte\nMi und der technische Betriebsleiter Fb sind\n\nfreigesprochen worden.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers REEB hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\nWie die Strafkammer ohne Rechtsverstoß annimmt, mußten\nsowohl der als Durchgasungsleiter tätige Angeklagte Mi\nWEB :1s auch der als Leiter des Betriebszweiges Landhandel\neingesetzte Beschwerdeführer RB dafür sorgen, daß die\n\nan die Silokammern angrenzende Wohnung der Familie DaB\nvor dem Beginn der Durchgasung geräumt wurde und solange\ngeräumt blieb, bis für die Bewohner keine Gefahr mehr\nbestand. Diese Pflicht haben Mb und RE fahrıässig\nverletzt.\n\nDie Pflichtverstöße wären für die festgestellten Tötungsund Verletzungserfolge aber nicht ursächlich gewesen,\n\nwenn diese auch bei pflichtgemäßem Verhalten von Mb\nund R&B eingetreten wären oder wenn sich das aufgrund\nerheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters\nnicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1; 24, 31, 34; 30,\n228, 230). Diese Frage ist im Hinblick gerade auf die\nSorgfaltswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare)\nTodes- oder Verletzungsursache in Betracht kommt, während\nim übrigen der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde\n\nzu legen ist (BGHSt 33, 61, 64; BGHR StGB $S 222 Kausalität |).\nDie Ursächlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß der gleiche Erfolg auch durch das pflichtwidrige Ver-\n\nhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre (BGHSt 30,\n228, 231 f), während ein (als möglich angesehenes) pflichtmäßiges Verhalten dritter Personen, das den Erfolg auf\n\ndie gleiche Weise herbeigeführt hätte, die Ursächlichkeit\nausschließen kann (RGSt 15, 151; BGHSt 21, 59).\n\nEs kommt also darauf an, ob es auch dann zum Tod von Isa\nB@EB und ihren Kindern und zu der Vergiftung von Robert\n\n5- 4\n\nBED gekommen wäre, wenn MB und RE vor der Durch-\n\ngasung der Silokammern die Wohnung hätten räumen lassen\n\nund den Wiedereinzug der Familie B@B erst dann zugelassen\nhätten, nachdem die Durchgasungsaktion insgesamt beendet\nwar und entweder MB selbst oder eine andere sachkundige Person unter Anwendung der nach den Umständen\ngebotenen Sorgfalt festgestellt hatte, daß die Räume wieder\nohne Gefahr bewohnt werden konnten.\n\nIn diesem Punkt lassen die Urteilsgründe die nötige Klarheit vermissen. Das Landgericht hat nicht festgestellt,\nwann und wie die Aktion tatsächlich beendet wurde, und\ndaher nicht sicher ausgeschlossen, daß sie schon vor der\nfolgenträchtigen Vergiftung der Familie BB abgeschlossen\nwar. Es erwähnt, daß die Wohnung nach dem Tode von Nico\nB@EB und der Verbringung der übrigen Familienmitglieder\nins Krankenhaus gründlich gelüftet wurde, der Anteil des\nPhosphorwasserstoffes in der Raumluft dadurch auf weniger\nals 0,1 ppm zurückging, danach aber wieder auf Werte anstieg, welche die maximale Arbeitsplatzkonzentration von\n0,1 ppm deutlich übertrafen. Hiermit hat sich das Landgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhanges nicht\n\nauseinandergesetzt.\n\n6 - 4\n\nDa der Mangel auch den Angeklagten MB betrifft,\nder Revision nicht eingelegt hat, war die Aufhebung des\nUrteils auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/5-str-659-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/5-str-659-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.976146+00:00"}}