{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-01-26_5_StR_15_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-01-26","aktenzeichen":"5 StR 15/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin I EEE aus zu.\ndort geboren am EEE 1961,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n&\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. Januar 1988 gemäß\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29. September 1987 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Urteil hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen\nBestand. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht meint, die polizeilichen Angaben\n\ndes Angeklagten zum \"Umfang der Haschischhandelstätigkeit! würden 'gestützt' durch die des Zeugen I)\n(UA S. 7); dieser habe bei einem Grammpreis von\n\n'7,10 DM bis 7,20 DM' vom Angeklagten Haschisch 'insgesamt für etwa 40.000,-- DM' erworben und die sich\ndaraus ergebende Gesamtmenge entspreche \"nahezu vollständig' den polizeilichen Angaben des Angeklagten\n\n(UA S. 7). Solche Entsprechung besteht indessen - worauf\ndie Revision zutreffend hinweist - nicht. Der Angeklagte\nhat nämlich nach seinen polizeilichen Angaben (UA S. 5/6)\nnicht nur mit insgesamt etwa 5 bis 6 kg Haschisch\ngehandelt, sondern bei einem wöchentlichen (und nicht\nmonatlichen) Umsatz von \"etwa 200 Gramm’ über etwa\n\nzwei Jahre mit mehr als 20 ky. Ob das Landgericht\n\ndie Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhand-\n\nE2\n\nlung (UA S. 6) auch ohne diese fehlerhafte Erwägung\nfür widerlegt gehalten hätte, läßt sich vom Revisionsgericht nicht zuverlässig beurteilen, so daß darüber\nder Tatrichter erneut befinden muß.\n\nEr wird dabei für den Fall erneuter Verurteilung\nauch Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der\nweiteren Einzelausführungen der Revision die zum\nSchuldumfang führenden Erwägungen nachvollziehbar\ndarzulegen. Zur auf den sichergestellten Geldbetrag\nbezogenen Nebenentscheidung wird hingewiesen auf\nBGHSt 33, 233 sowie BGHSt 28, 369.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/5-str-15-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/5-str-15-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.962153+00:00"}}