{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-01-12_5_StR_657_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-01-12","aktenzeichen":"5 StR 657/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 657/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnoberinspektor\nHorst DEE aus OCHEHEEED (0 GE\ngeboren am EEE 1910 in vom,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n12. Januar 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n‚‚,‚des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom\n2. September 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nwährend die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbe-\n\ngründet ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte \"faßte\" seine Ehefrau \"mit beiden Händen\n\nam Hals und würgte sie mindestens 5 Minuten lang mit ganz\nerheblicher Kraft in der Absicht, sie zu töten\" (UA S. 10).\nDas Schwurgericht verwertet gegen ihn \"die besonders intensive\nHandlung, durch die er seine Frau zu Tode gebracht hat,\nnämlich das minutenlange Zudrücken am Hals mit einer ganz\nerheblichen Kraftentfaltung\"” (UA S. 23). Nach dem Gutachten\ndes pathologischen Sachverständigen, dem das Schwurgericht\nsich angeschlossen hat, ist es \"durch das erhebliche Würgen\"\nzu einer zentralen Lähmung und schließlich zum Tode gekommen.\n\nAd\n\n\"Dieser Würgevorgang müsse mindestens 5 Minuten, wahrscheinlich sogar 7 - 8 Minuten gedauert haben. Bei kürzeren\nWürgevorgängen komme es grundsätzlich nicht zum Tod, sondern\nzunächst zu irreversibelen Schäden am Gehirn des Opfers\"\n\n{UA S. 17). Hiernach ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte wesentlich mehr Gewalt angewendet hat als erforderlich war, um den von ihm gewollten Tod seiner Frau herbei-\n\nzuführen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/5-str-657-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/5-str-657-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.452529+00:00"}}