{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-12-22_5_StR_394_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-12-22","aktenzeichen":"5 StR 394/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 394/87\n\n5 StR 395/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Alfred D BD aus TW,\n\ngeboren am ED ı°50 in cup (A ,\n\nAct HE us nam,\ngeboren am EB 1934 in OR,\n\nden Kaufmann Bernhard D aus TB.\ngeboren am MMMEMEEE 1957 in camp (AMD),\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshor (EEE\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEB aus EB uni\nRechtsanwalt Gb zu: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Hab,\n\nRechtsanwalt EEE aus EB und\nRechtsanwalt EEE au: GE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Bernhard Da.\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Alfred DB wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n17. Oktober 1986\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen Erwerbes von\nSchußwaffen und Munition ohne die erforderliche\nErlaubnis, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, in Tateinheit mit dem Überlassen von\nSchußwaffen an einen Nichtberechtigten ohne\n\nErlaubnis verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe, des Verfalls\nund der Einziehung gegen diesen Angeklagten\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Alfred\nDEEB und die Revision des Angeklagten Hp werden\nverworfen. Der Angeklagte Hg hat die Kosten\n\nno 51 o Bechtsmi LT+n1lo mıı tragen\nST-11C0 NELHUSELLCLEIO AU LLGÜYyCie\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bernhard DD\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n\n26. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Alfred und Bernhard DE zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Angeklagten Alfred und Bernhard DB haben im Februar\nsowie im März 1985 jeweils 100 Pistolen vom Typ \"Walther\nPPK\" mit Munition ohne Erlaubnis im Inland gekauft, in\n\ndie Niederlande verbracht und dort, wie von vornherein\nbeabsichtigt, bestimmten niederländischen Erwerbern überlassen. Der Angeklagte Alfred vg hat außerdem im Herbst\n1984 bei zwei Gelegenheiten jeweils 50 Walther PPK-Pistolen\nmit Munition unerlaubt erworben und, seinem Plan entsprechend,\ndem Angeklagten HB überlassen, der seinerseits beabsichtigte, die Pistolen an Nichtberechtigte weiterzugeben.\nSchließlich hat der Angeklagte Alfred DB eine Maschinenpistole in den Niederlanden unerlaubt erworben, ins Inland\n\ngebracht und hier veräußert.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Alfred DB vegen\neines fortgesetzten Vergehens nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nund wegen eines\n\nKL. 3, nöS. 3 uI. ©\n\ngehens nach § 52 a Abs. 1 WaffG verurteilt. Der Angeklagte\nHoegen ist wegen zwei Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Waf£f£G,\nder Angeklagte Bernhard DR wegen zwei Vergehen nach\n\n$S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG verurteilt\nworden. Bei den Angeklagten Alfred und Bernhard DB ist\nder Verfall und die Einziehung von Geldbeträgen angeordnet\nworden.\n\nR r x\n\nII.\n\nZu den Revisionen der Angeklagten Alfred DB und Bern-\n\nhard DIEB:\n\nI\n\nl. a) Die Revisionen der Angeklagten Alfred und Bernhard\nDEEB haben aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg, soweit\ndie Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3\nNr. 2 WaffG auf die Pistolengeschäfte vom Februar und\n\nMärz 1985 angewandt worden sind.\n\nb) Die Merkmale des § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG liegen nicht\nvollständig vor. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die\nÜberlassung der Waffe und der Munition gegen § 34 Abs. 1\nSatz l WaffG verstößt. Daran fehlt es hier. Zwar dürfen\nnach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG Schußwaffen und Munition\nder hier in Rede stehenden Art nur solchen Personen überlassen werden, die nach dem Waffengesetz oder nach einer\naufgrund des § 6 WaffG erlassenen Rechtsverordnung zum\nErwerb berechtigt sind. Nach § 34 Abs. 4 WaffG gilt jedoch\n§ 34 Abs. 1 WaffG nicht für denjenigen, der Schußwaffen\noder Munition einem anderen, der sie im Ausland erwirbt,\nunter eigenem Namen überläßt. Die Feststellungen lassen\nes zumindest als möglich erscheinen, daß die Waffen und\ndie Munition den niederländischen Erwerbern, die der Angeklagte Bernhard DB \"seit längerem\" kannte (S. 4 des\nUrteils gegen Bernhard D@B) , unter den eigenen Namen\n\nder Angeklagten oder eines von ihnen überlassen worden\nsind; der Erwerb durch die Niederländer hat im Ausland\n\nstattgefunden.\n\nc) Die Angeklagten Alfred und Bernhard DEP haben die\n\nfür die niederländischen Abnehmer bestimmten Gegenstände\n\nzwar ohne die erforderliche Erlaubnis nach den SS 28,\n\n29 WaffG erworben. Gleichwohl ist S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n\n3 WaffG auf den Erwerb der zur Verbringung in die Nieder-\n\nx\n\nlande vorgesehenen Gegenstände nicht anzuwenden. Die in\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bezeichnete Absicht des\n\n70\n\nTäters, Waffen und Munition \"an Nichtberechtigte weiterzugeben\", liegt nicht vor, wenn die beabsichtigte Weitergabe\n(Überlassung) nicht gegen § 34 Abs. 1 WaffG und damit\n\nauch nicht gegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verstößt. So\nverhält es sich, wie ausgeführt im vorliegenden Fall,\n\nweil S 34 Abs. 1 WaffG mit Rücksicht auf § 34 Abs. 4 WaffG\nnicht gilt.\n\nd) Auf die im Februar und im März 1985 vorgenonmenen Pistolengeschäfte der Angeklagten Alfred und Bernhard DB hat\nder Tatrichter hiernach nicht die richtige Strafvorschrift\nangewandt. Das nötigt den Senat, die Verurteilung des\nAngeklagten Bernhard DB in vollem Umfang aufzuheben.\n\nAuf die Handlungen des Angeklagten Alfred DB sind die\nStrafvorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3\n\nNr. 2 WaffG zutreffend angewandt worden, soweit sie die\nvorher vorgenommenen Waffengeschäfte dieses Angeklagten\nmit dem Mitangeklagten HB betreffen. Der Tatrichter\nhat diese Geschäfte und die Pistolengeschäfte mit den\nNiederländern als Teilakte einer einzigen, fortgesetzten\nHandlung des Angeklagten Alfred Dip aufgefaßt. Deshalb\nwar der Schuldspruch, soweit der Angeklagte Alfred Di»\nnach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG verurteilt worden ist, insgesamt aufzuheben.\n\ne) In der neuen Hauptverhandlung wird als Grundlage für\n\neine Verurteilung der Angeklagten Alfred und Bernhard\n\nDEEB in erster Linie die Vorschrift des § 53 Abs. I1Nr. 3 a,\nBuchst. a WaffG in Betracht kommen, weil fie von den Ange- ,„\nklagten ohne Erlaubnis erworbenen Pistolen ersichtlich\nhalbautomatische Selbstladewaffen waren. Der Tatrichter\n\nwird auch zu prüfen haben, ob die Angeklagten Alfred und\nBernhard DB beim Ankauf und Weiterverkauf der Pistolen\n\nsowie der Munition gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen\n\nFa\n\neiner wirtschaftlichen Unternehmung gehandelt haben\n(s 53 Abs. 1 Nr. 1biV mit $S 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).\n\nf) Der Tatrichter wird erneut zu prüfen haben, ob die\nverschiedenen auf Pistolen bezogenen Geschäfte des Angeklagten Alfred DB in Fortsetzungszusammenhang stehen;\ndie bisherigen Feststellungen geben keine hinreichenden\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten Alfred D@B wegen\n\ndes Erwerbs, der Einfuhr und der Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG\nund die Verhängung der hierauf bezogenen Einzelstrafe\n\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für den Erwerb dieser\nWaffe ergibt sich die Geltung des deutschen Strafrechts\n\naus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB; der Erwerb einer Maschinenpistole ohne behördliche Erlaubnis ist auch nach niederländischem Recht mit Strafe bedroht.\n\n3. Da die Anordnungen über den Verfall und die Einziehung\nmit den aufgehobenen Verurteilungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG zusammenhängen, muß der Tatrichter über sie ebenfalls neu entscheiden.\n\nIII.\n\nZur Revision des Angeklagten Hp:\n\n1. Die Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Dasselbe gilt für die Angriffe auf die Beweiswürdigung. -\nFür einen Gesamtvorsatz des Angeklagten HB ergeben\ndie Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Sie besagen ins-\n\n-8 - so\n\nbesondere nicht, daß die vom Tatrichter im Zusammenhang\n\nmit dem zweiten Waffengeschäft des Angeklagten HB\nerwähnte \"Vereinbarung\" (UA S. 11) eine Mehrzahl von Waffengeschäften zum Gegenstand hatte. Unbegründet sind schließlich auch die Revisionsangriffe gegen die Strafbemessung:\n\nDaß der Angeklagte HB nicht die Initiative zu den\nWaffengeschäften ergriffen hatte, brauchte nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden; denn nach den Fest-\n\nstellungen hat die an ihn gerichtete Frage, ob er \"an\n\ndem Erwerb von Waffen interessiert sei\" (UA S. 10), genügt, um ihn zur Beteiligung an solchen Geschäften zu\nveranlassen. Daß sich die Vorstrafen des Angeklagten Ho\nnicht auf Straftaten nach dem Waffengesetz bezogen, hat\n\nder Tatrichter offensichtlich nicht übersehen. Seine Entscheidung, die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß\nangesichts der Menge und der außerordentlichen Gefährlichkeit der Waffen keine besonderen Umstände im Sinne\n\ndes § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen haben.\nIV.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/5-str-394-87","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/5-str-394-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.121530+00:00"}}