{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-12-18_5_StR_644_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-12-18","aktenzeichen":"5 StR 644/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 644/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Frank EEE aus DE,\ndort geboren am EB 1962,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Ralf Rainer R (EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1955 in sei.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\ndi\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generaibundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag am\n18. Dezember 1987 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Ib wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1987\nim Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten und\nvon sechs Jahren sechs Monaten mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts, die auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels zu entschei-\n\nden hat, zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Jg»\nund die Revision des Angeklagten RB sesen\ndas vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\nDer Angeklagte RB hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nzu den anfgehobenen Gesamtstrafen gegen den Angeklagten\nJordan hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\n(S. 2) ausgeführt:\n\n\"Bei der Bildung dieser beiden Gesamtstrafen hat\nsich das Landgericht von den (die Entscheidung nicht\ntragenden) Erwägungen des 3. Strafsenats des Bundes-\n\n- 3 -\n\ngerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369 = NJW 1986, 440\nleiten lassen, nach denen die mit Strafbefehl vom\n\n5. November 1984 verhängte Geldstrafe eine Zäsur\n\nim Sinne des § 55 StGB bewirke, obwohl die Geldstrafe\nbezahlt, die Strafe mithin vollstreckt war. Dahinstehen kann, ob überhaupt das, was das Landgericht\n\nzum Zeitpunkt dieser vermeintlichen Zäsurwirkung\n\nim einzelnen anführt (UA S. 39), zutrifft. Mit dem\nUrteil des BGH vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 -\n\n(zur Veröffentlichung bestimmt) ist jedenfalls daran\nfestzuhalten, daß einer im Sinne des § 55 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung\nnicht beizumessen ist (ebenso BGH, Urt. v. 6. März 1987\n- 2 StR 37/87 - in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschl. v. 5. November 1987\n\n- 1 StR 559/87 -).\n\nDas führt dazu, daß der Tatrichter aus den Einzelstrafen der Fälle B 1 - 13 der Urteilsgründe und\ndenen des Urteils vom 24. September 1986 eine einzige\nGesamtstrafe zu bilden hat, die die Summe der beiden\ninsoweit bislang gebildeten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf.\"\nDem stimmt der Senat ebenso zu wie der Auffassung, daß\n\"die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten aus den beiden Strafen der erst nach dem\nUrteil vom 24. September 1986 begangenen Tat zu B 14 und\n15 der Urteilsgründe (UA 5. 41) bestehen bleiben\" kann;\n\"es ist ausgeschlossen, daß ihre Höhe durch die der anderen\n\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist\".\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-18/5-str-644-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-18/5-str-644-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.055872+00:00"}}