{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-12-15_5_StR_649_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-12-15","aktenzeichen":"5 StR 649/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"8_StR 649/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S Em zus zog.\ngeboren am mp 1°55 in vous,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBZ\n\n£8\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. Dezember 1987 - einstimmig -\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 25. Juni 1987 mit den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen § 52\nAbs. 3 Satz 1 StPO unterlassen, die Zeugin Kristine Ps\nüber das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu be-\n\nlehren, greift durch.\n\nDie Zeugin ist halbbürtige Schwester des ebenfalls als\nZeugen vernommenen Wolfgang I) und damit im Sinne\nvon § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit ihm verwandt (vgl. LR-Dahs,\nStPO 24. Aufl., S 52 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, StPO\n\n38. Aufl., § 52 Rdn. 6). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltsghaft zeitweise auch,\ngegen Wolfgang BGE wegen Beteiligung an derselben\nTat geführt worden.\n\nRichtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere\n\nBeschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von\n\n3 - 68\n\nihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so\nist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 und 215; Beschluß vom 3. März 1987\n- 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachver-\n\"halt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen\nbetrifft. Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben\ngeschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das\nZeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger\n\nein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden\nist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NSt2\n1984, 176 £). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\nOb dem Gericht das Angehörigenverhältnis überhaupt bekannt\nwar, spielt keine Rolle (vgl. LR-Dahs § 52 Rdn. 54; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl., § 52 Rdn. 46).\n\nEE\n\nDer Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin\nals vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl.\nBGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154).\n\nSeine Rüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil der Senat\n\"nicht auszuschließen vermag, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Aussage der Zeugin war für die\n\nBeweiswürdigung von erheblicher Bedeutung (UA S. 18).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-15/5-str-649-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-15/5-str-649-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.848985+00:00"}}