{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-11-23_5_StR_259_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-07-22","aktenzeichen":"5 StR 259/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 259/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Regierungsamtmann\n\nKlaus I CE aus OB\ndort geboren am EEE 1937,\n\n2. den Regierungsoberanmtsrat\n\nErwin F EEE aus OH.\n\ngeboren am ED 1927 in Bremerhaven,\n\n3. den Handelsvertreter\n\nPoul Walthert rn EEE aus OHR.\ndort geboren am EB 1935,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n9)\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom l. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: wb (GE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Li:\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: GENE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten RE.\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nA\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)\nvom 23. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Leh vom vorwurf der fortgesetzten Bestechlichkeit (IV, 4\n\nder Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nsowie die Revisionen der Angeklagten Li\nund ROBBE werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer LB und RB haben\n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Soweit\ndie Revision der Staatsanwaltschaft verworfen\nworden ist, fallen die Kosten der Revision ein-\n\nschließlich der den Angeklagten Lg und FB\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LMB wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in drei Fällen wegen\ntateinheitlich begangenen Betruges und in einen weiteren\n\nFall wegen tateinheitlich begangenen versuchten Betruges,\nzu Freiheitsstrafe und den Angeklagten N wegen\nBetruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Angeklagten\nICE Hat es im übrigen und den Angeklagten FB\nin vollem Umfang freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft\nrügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts,\nsoweit die Angeklagten LB und FB im raıı ıv,\n\n3 der Urteilsgründe vom Vorwurf der Untreue und der Angeklagte LEE im Fall IV, 4 vom Vorwurf der fortgesetzten Bestechlichkeit freigesprochen worden sind. Entgegen\nder Auffassung des Angeklagten Lg hat die Staatsanwaltschaft, wie ihr Antrag vom 22. Juli 1988 noch ausreichend ergibt, die Revision nicht nur auf Fall IV, 3\nder Urteilsgründe beschränkt. Die Angeklagten Li\nund RUE beanstanden das Verfahren und erheben die\nSachrüge, soweit sie verurteilt worden sind.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte Li im\nWehrbereichsverpflegungsamt II in OR Leiter des\nSachgebiets II. Er war in dieser Eigenschaft für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln des Verteidigungsvorrates zuständig. Die Aufträge für diese Lebensmittel wurden\nregelmäßig im Wege der beschränkten Ausschreibung vergeben. In Ausnahmefällen durfte der Angeklagte ohne das\nsonst vorgeschriebene förmliche Verfahren Aufträge auch\nfreihändig vergeben. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte es, bei der beschränkten Ausschreibung nach Erlaß der\nBeschaffungsanordnung die in Betracht kommenden Firmen\nzur Abgabe von Angeboten aufzufordern, nach Eingang der\nAngebote die diesen beigefügten Muster sensorisch und\nchemisch-bakteriologisch untersuchen zu lassen und anschließend einen Vorschlag für die Vergabekommission zu\nfertigen, der er selbst angehörte. Dort wurde das \"wirtschaftlichste Angebot\" ermittelt und diesem der Zuschlag\nerteilt.\n\nDer Angeklagte hat in verschiedenen Fällen schriftliche\nAngebote nach deren Eingang in der Angebotssammelstelle\n\ndes Wehrbereichsverpflegungsamtes im Einverständnis mit\n\nden anbietenden Firmen geändert, indem er eine Skontogewährung eintrug oder einen bereits gewährten Skontoabzug\nerhöhte. Im Fall II, 7 der Urteilsgründe hat der Angeklagte\nFO gemeinschaftlich mit dem Angeklagten LB\ndarauf hingewirkt, daß die Angebotsunterlagen nachträglich\ngeändert wurden, um der Firma des Angeklagten RÜEEEB\n\nden Auftrag zu verschaffen. Auf diese Weise erreichte\n\nder Angeklagte LB mehrfach, daß die von ihm begünstigten Firmen die wirtschaftlichsten Anbieter wurden\n\nund den Zuschlag erhielten. Schon seit 1981 sind ihm von\ndiesen Firmen Zuwendungen gemacht worden.Er wurde zweimal\nzu Busfahrten in Weinanbaugebicte mit Übernachtung und\nBewirtung, einmal zu einer \"Ralley-Fahrt\"” mit Übernachtung\nund Bewirtung sowie zu einer Fahrt nach Aachen mit Übernachtung und Bewirtung eingeladen. Außerdem wurde er von diesen\nFicmen in weiteren neun Fällen in Restaurants eingeladen\nund bewirtet. Während das Landgericht die Veränderungen\n\nder Angebotsunterlagen als Urkundenfälschungen, teilweise\n\nin Tateinlıeit mit Betrı\n\ng gewertet hat, hat es eine Verurteilung wegen fortgesetzter Bestechlichkeit abgelehnt,\nweil es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen\nkonnte, daß die festgestellten Zuwendungen \"verabredungsgemäß Gegenleistungen für bestimmte Diensthandlungen des\n\nAngeklagten darstellen sollten\" (UA S. 38).\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem General-\n\nbundesanwalt nur insoweit vertreten wird, als das Landge-\n\n72\n\nricht den Angeklagten Lg in Faıı ıv, 4 der Urteilsgründe freigesprochen hat, hat in diesem Umfang Erfolg.\n\nIm übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht den\nBegriff der Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilgeber\n\nund Vorteilnehmer zu eng ausgelegt hat. Das Einvernehmen\nzwischen beiden muß sich zwar auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit von Diensthandlungen beziehen.\n\nDie Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden\nDiensthandlung dürfen jedoch nicht überspannt werden.\n\nEs reicht aus, wenn Vorteilgeber und Vorteilnehmer sich\n\nbei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftiges\ndienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste\neinig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen\n\ndavon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher\nWeise der Beamte die Unrechtsvereinbarung einlösen soll\n\n(BGH 32, 290, 291 mit weiteren Nachw.); das Einverständnis\n‚der Beteiligten braucht sich nur darauf zu beziehen, daß\n\nder Amtsträger innerhalb seiner Obliegenheiten nach einer\ngewissen Richtung hin tätig werden soll. Die einvernehmlich\n\nins Auge gefaßten Diensthandlungen müssen deshalb ihrem\n\nsachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar\nund festgelegt sein (BGH StV 1985, 146).\n\nDas Landgericht hätte daher Bestechlichkeit nicht schon\ndeshalb ablehnen dürfen, weil nicht nachweisbar war, daß\n\ndie von dem Angeklagten angenommenen Vorteile jeweils\neinzelnen Diensthandlungen zuzuordnen waren, bei welchen\n\nden beteiligten Firmen bestimmte Aufträge erteilt wurden\noder bei denen der Angeklagte Angebote abänderte. Nach\n\nden Feststellungen hatte der Angeklagte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB) darüber zu\n\n7E\n\nbefinden, welche Firmen er bei der beschränkten Ausschreibung zur Abgabe von Angeboten auffordern und wann er einen\nAuftrag im Wege der freiwilligen Vergabe zu erteilen hatte.\nDas Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob und wann\n\ndie als Vorteilgeber genannten Firmen mit der Dienststelle\ndes Angeklagten in geschäftlicher Verbindung standen,\n\nin welchen Fällen sie von dem Angeklagten zur Abgabe von\nAngeboten aufgefordert worden sind, welche sonstigen Diensthandlungen der Angeklagte dabei zu verrichten hatte und\n\nob sie von dem Angeklagten Aufträge im Wege der freihändigen\nVergabe erhalten haben. Es muß also der gesamte Wirkungsbereich des Beamten in die Prüfung einbezogen werden. Das\n\nlag hier um so näher, als das Landgericht im Fall der\n\nFirma MB KG selbst davon ausgeht, daß die Verantwortlichen dieses Unternehmens sich von der Einladung des Angeklagten \"eine Vertiefung der Geschäftsbeziehungen versprachen und insbesondere hofften, künftig bei Auftragsanfragen stärker berücksichtigt zu werden” (UA S. 39).\n\nSoweit das Landgericht meint, die von dem Angeklagten\nangenommenen Vorteile hätten nur einen geringen Wert,\n\nseien branchenüblich und nur \"aus Höflichkeit und zur\nKontaktpflege\" gewährt worden, fehlt es schon an ausreichenden Feststellungen über den Wert der dem Angeklagten ge-\n\nwährten Vorteile.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten\nhaben, daß es die in der Anklage enthaltenen Vorwürfe\n\nin vollem Umfang ausschöpfen muß. Sollte der Angeklagte\nwegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit verurteilt\nwerden, muß der Tatrichter die Gesamtstrafe neu bilden\n\n(s 55 StGB).\n\n2. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich gegen\n\nA\n\nden Freispruch der Angeklagten L@B und rugB im\nFall IV, 3 der Urteilsgründe wendet, hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt:\n\n\"Die Annahme, ein zu hoher Gehalt an Natriumnitrit\nbei der zurückgeleiteten Menge Wurst sei nicht\nbeweisbar, ist rechtsfehlerfrei begründet. Die\nBeweisbarkeit einer abweichenden Vorstellung der\nAngeklagten ist ebenfalls ohne Rechtsverstoß verneint\nworden. Der nur geringfügig überhöhte Wassergehalt,\nder dem Angeklagten LED durch den Zeugen BB\nbekannt geworden sein kann (UA S. 32) und von dem\nder Angeklagte FREE unwiderlegbar nicht gewußt\nhatte, hätte nur zu einem Minderungsanspruch in\nganz unbedeutender Höhe führen können (UA S. 37),\nso daß die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte\nLEE habe glauben können, er könne im Hinblick\nauf die Notwendigkeit weiterer Prüfungen (s. UA\nS. 37) und die Eilbedürftigkeit der Auslieferung\nim Ergebnis ohne Nachteil für die Wehrbereichsverwaltung außer Betracht bleiben, nicht beanstandet\nwerden kann. Richtig ist, daß die zugesicherte\nMindesthaltbarkeitsdauer überschritten war und\ndaß das beiden Angeklagten bekannt war. In der\nentscheidenden Situation (UA S. 31) wäre aber\n- wegen der Eilbedürftigkeit der Auslieferung -\nallein ein Minderungsanspruch in Betracht gekommen.\nDessen Höhe dürfte kaum zu bestimmen sein, weil\ndie kurze Überschreitung der Mindesthaltbarkeitsdauer\nbei sofortigem Verbrauch den Gebrauchswert nicht\nnotwendig herabsetzt. Auf die sonst nach dem Zweck\nder Beschaffung des Verteidigungsvorrats, der Bedarfsdeckung der Bundeswehr in Krisenfällen, voraus-\n\na\n\ngesetzte Lagerfähigkeit war es hier gerade auch\nnach der Kenntnis der Angeklagten LGB und\nFlieger nicht angekommen\".\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Lib ist unbegründet.\n\n1. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) greifen nicht\ndurch. Die Revision trägt nicht vor, aus welchen Gründen\nsich dem Landgericht aufdrängen mußte, die Anweisung der\nWehrbereichsverwaltung II vom 22. Dezember 1986 herbeizuziehen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.\nDiese Anweisung ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem\nder Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bereits\nbegangen hatte. Auf das Vorbringen, das Landgericht habe\nes unterlassen, an den in der Hauptverhandlung als Zeugen\nvernommenen Regierungsamtmann RB (B1. v/97 d.A.)\nweitere Fragen zu stellen, kann eine Aufklärungsrüge nicht\ngestützt werden. Die weitere Rüge, das Landgericht hätte\naufklären müssen, daß der Angeklagte jedenfalls davon\nüberzeugt war, sich durch die Veränderung der Geschmacksnote\nim Testbogen \"nicht in Widerspruch zu der Entschließung\nder Testkommission\" gesetzt zu haben, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision\nsagt nicht, mit welchen Beweismitteln diese Tatsache hätte\n\naufgeklärt werden müssen.\n\n2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen teilweise\n\ndamit in Tateinheit begangenen Betruges oder versuchten\n\n- 10 -\n\nBetruges.\n\na) In den Fällen II, 1 bis 5 der Urteilsgründe hat der\nAngeklagte die Angebotsunterlagen verändert, nachdem sie\nbei der Angebotssammelstelle eingegangen und die Angebotsfrist abgelaufen war. Er erweckte dadurch den Anschein,\ndie aubietenden Firmen hätten die Unterlagen in dieser\nForm bereits vor dem maßgeblichen Schlußtermin (UA S. 5)\neingereicht. Damit verfälschte er die Angebotsurkunden\n\nim Sinne des § 267 StGB, auch wenn er dabei im Einverständnis mit den anbietenden Firmen handelte. Denn diese selbst\nwaren nach Ablauf des Schlußtermins und Eröffnung der\nAngebote in der Angebotssammelstelle nicht mehr befugt,\nihre Unterlagen zu ändern, weil diese schon mit ihrer\nEinreichung in den Rechtsverkehr gelangt waren und in\ndieser Form zum Beweis dienten (vgl. BGHSt 13, 383, 387;\nTröndle in LK 10. Aufl. § 267 StGB Rdn. 153, 155). Das\ngilt auch für den Fall II, 7 der Urteilsgründe, in dem\nder Angeklagte als mittelbarer Täter den gutgläubigen\nZeugen Sch@@® zu einer Änderung der Angebotsunterlagen\nveranlaßt hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das\nLandgericht einen Irrtum des Angeklagten über seine Berechtigung, die Angebotsunterlagen nachträglich zu ändern,\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 17/18). Auch im\nFall II, 6 der Urteilsgründe unterliegt die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung keinen Bedenken. Daß der Angeklagte\ndie nachträgliche Änderung der Qualitätsbewertung auf\n\ndem Testbogen und auf den schriftlich vorliegenden Testergebnissen ohne Einverständnis mit der Testkommission\nvorgenommen hat, stelit das Landgericht ausdrücklich fest\n(UA S. 22).\n\nb) Auch die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\nin den Fällen II, 1, 5 und 7 der Urteilsgründe einen Betrug\n\n- 11 -\n\nund im Fall II, 6 der Urteilsgründe einen versuchten Betrug\nbegangen hat, enthält keinen Rechtsfehler. Durch die Änderung der Angebotsunterlagen in den Fällen II 1, 5 und\n\n7 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Vergabekommission\ngetäuscht und aufgrund deren Empfehlung den Mitangeklagten\nFEED veranıast, den Auftrag an die durch die Fälschung\nbegünstigten Firmen zu erteilen. Diese erhielten damit\n\ndie Möglichkeit, die gewinnbringenden Geschäfte durchzuführen. Den nach den Vergaberichtlinien sonst aussichtsreichsten Konkurrenzfirmen entstand durch die Auftragsvergabe\nein Vermögensschaden. Denn diese hätten bei Einhaltung\n\ndes vorgeschriebenen geordneten Vergabeverfahrens den\nZuschlag für den Auftrag erhalten und hatten damit eine\nbegründete Gewinnaussicht, der ein meßbarer Vermögenswert\nzukommt, wie das Landgericht zutreffend aufgrund der tatsächlichen Handhabung der Auftragsvergabe in dem Wehrbereichsverpflegungsamt festgestellt hat (BGHSt 17, 147,\n148; 34, 379, 390; Lackner in LK § 263 StGB Rdn. 135).\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nc) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe\nkeine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite\ngetroffen, entfernt sie sich von den tatrichterlichen\nFeststellungen und versucht unzulässig, die Beweise selbst\nzu würdigen. Zu Unrecht bemängelt sie auch, das Landgericht\nhabe den Zweifelsgrundsatz bei der Beweiswürdigung auf\n\nUA S. 23 nicht beachtet. Die Revision übersieht, daß das\nLandgericht dort ausdrücklich betont, es sei von der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt. Auch\n\ndie Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n- 12 -\n\nFE\n\nIIl.\n\nDie Revision des Angeklagten RÜEEEB bieibt ebenfalls\nerfolglos\n\nl. Die Aufklärungsrüge scheitert schon deshalb, weil die\nRevision nicht vorträgt, aus welchen Gründen sich dem\nGericht die vermißte Vernehmung des \"Regierungsbeamten\nRob\" aufdrängen mußte. Das Landgericht hat als Mitglied\nder Vergabekommission den Zeugen SB sehört (B1. v/10l\nd.A.). Im übrigen versteht sich von selbst, daß die Mitglieder der Vergabekommission bei ihrer Entscheidung über\n\nden Zuschlag und der Regierungsbeamte Rob bei der\nErteilung des Auftrags an die Firma RB davon ausyingen, daß ihnen die Angebotsunterlagen in unverfälschter\nForm vorgelegt worden waren. Es bestand deshalb kein Anlaß,\nden Beamten Ro und das bisher nicht gehörte Mitglied\nder Vergabekommission als Zeugen zu vernehmen. Diese offensichtliche Beweislage hat offenbar auch die Verteidigung\n\ndes Angeklagten (EB veranlaßt, auf einen entsprechenden\n\nBeweisamtrag zu verzichten.\n\n- 13 -\n\n7\n\n2. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf. Die Auffassung der Revision, das\nLandgericht habe es unterlassen, die Bereicherungsabsicht\ndes Angeklagten festzustellen, trifft nicht zu. Diese\n\nergibt sich daraus, daß es dem Angeklagten darum ging,\n\ndas gewinnbringende Geschäft zu machen. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht\nnicht genau den Umfang des Schadens festgestellt hat,\n\nder der Konkurrenzfirma entstanden ist, ist unschädlich.\nDieser ergibt sich ausreichend aus der handelsüblichen\nGewinnspanne. Die strafschärfende Berücksichtigung eines\nHandelns aus eigensüchtigen Motiven ist keine Verletzung\n\ndes S 46 Abs. 3 StGB.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/5-str-259-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/5-str-259-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.110152+00:00"}}