{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-10-13_5_StR_254_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-10-13","aktenzeichen":"5 StR 254/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 254/87 GA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Dr. rer. pol. Karl-Heinz J EEE\n\naus BB,\ngeboren am EEE 1934 in Ko,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Luftverkehrskaufmann Matthias rF (HEERES\n\naus Be,\ndort geboren am ER 1945,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Subventionsbetruges u.a.\n\nZu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Eh\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt MR bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EB und EEE aus WE\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Ju,\n\nRechtsanwälte EEE unc GEM au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten F up,\n\nJustizangestellte 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. ICE und\nFEED wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1986 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\n-Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Subventionsbetrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge\n\nund mit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Die Revisionen beider Angeklagter rügen mit Recht,\n\ndaß die Strafkammer § 244 Abs. 3 StPO verletzt hat. Das\nGericht hat einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Dr. JE\nauf Vernehmung des Zeugen Dr. DB mit der Begründung\nabgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten so behandelt\nwerden, als wären sie wahr (UA S. 57). Dazu hat es ausgeführt, der Angeklagte Dr. IE wolle mit dem Antrag\n\"offensichtlich seine Unkenntnis von dem \"Pledge-Agreement'\"\nbeweisen; auch die Kammer sei davon ausgegangen, daß sich\ndie Unterzeichnung der Austrittserklärung des Angeklagten\nFO auf dem Flughafen Tegel so abgespielt hat,\n\nwie in dem Hilfsbeweisamtrag behauptet. Damit engt die\nStrafkammer den klaren Inhalt des Hilfsbeweisamtrages\n\nE/\n\nunzulässig ein. Denn darin heißt es weiter, daß nach der\nUnterzeichnung auf dem Flughafen Tegel der Zeuge Dr. BB\nund der Angeklagte Dr. IB zurück in die Handels-\n\nund Privatbank gefahren seien und die unterzeichnete Vereinbarung dem Zeugen WEB auf den Tisch gelegt hätten.\nWolbert und der Zeuge KB hätten sich die Vereinbarung\nkurz durchgelesen, wobei WEB noch eine Äußerung zu\nihrem Inhalt gemacht hätte. Vom Rechtsstandpunkt des Tatrichters aus ist dieser Teil der in das Wissen des Zeugen\nDr. BEER gestellten Behauptungen für beide Angeklagte\nvon besonderer Bedeutung. Wenn die Vertreter der Handelsund Privatbank die Austrittserklärung gelesen hätten,\n\nso hätten sie von deren $S 7 Kenntnis erhalten, wo der\nAngeklagte FEB bestätigte, \"seine gesamten Di\nAB I@®.-Anteile als Pfand für Mietkaution der A cp\nüberlassen zu haben\". Dann hätten aber die maßgebenden\nVertreter der kreditgebenden Bank nicht über diese Verpfändung geirrt. Die Strafkammer hätte also diesen Teil\n\nder einheitlichen Beweisbehauptung in die Wahrunterstellung\neinbeziehen oder aber den Zeugen vernehmen müssen.\n\nAuf dieser fehlerhaften Behandlung des Hilfsbeweisamtrages\nauf Vernehmung von Dr. BEER beruht das Urteil insgesamt.\nDies gilt auch unabhängig davon, ob es auf die Kenntnis\ndes \"Pledge-Agreement\" durch die Vertreter der Bank überhaupt ankommt. Denn in jedem Falle wäre die Aussage von\nDr. BB für die Glaubwürdigkeit des Zeugen WB,\nder die Kenntnis von der Verpfändung in Abrede gestellt\nhat, von Bedeutung gewesen. Auf WB: Aussage, dessen\nInteresse am Ausgang dieses Verfahrens die Strafkammer\nhervorhebt, stützt sich aber die Feststellung der Strafkammer, die Vertreter der Handels- und Privatbank hätten\nnichts von dem - von den Angeklagten behaupteten und von\nder Strafkammer für wahr genommenen (vgl. UA S. 53) -\n\n- 5 - ZG\n\nHergang der Kapitalerhöhung gewußt, sondern entsprechend\n\nden Erklärungen der Angeklagten irrig geglaubt, die Kapitalerhöhung der DiBAEBCnbH sei aus eigenen Mitteln der\nbeiden Angeklagten erfolgt. Daher hätte der von der Strafkammer vernachlässigte Teil des Hilfsbeweisamtrages Dr. Bg>\nWEB auch von Bedeutung für die Frage sein können, ob\nweitere Bemühungen erforderlich schienen, um den Zeugen\nEEE zum Erscheinen vor der Strafkammer und zur\nAussage über den Inhalt der Besprechung vom 11. Dezember 1984\nzu veranlassen. Möglicherweise wären bei richtiger Behandlung\ndes Hilfsbeweisamtrages auch die Fragen der kommissarischen\nVernehmung des Zeugen EB und die der Beweiserhebung\ndurch die Vernehmung der beiden weiteren Teilnehmer an\n\nder Besprechung (UA S. 40) dem Gericht in einem anderen\n\nLicht erschienen.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges und\ntateinheitlichen Subventionsbetruges begegnet auch sach-\n\nlichrechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht begründet den Schuldspruch wegen Betruges\nu.a. damit, daß die Angeklagten gegenüber den Vertretern\nder HP-Bank während der Verhandlungen über einen der Dem\nA@BLuftverwaltungs-GmbH und der DB ! 2 EEE\n\nzu gewährenden Kredit die Existenz des Verpfändungsvertrags\nvom 30. März 1984 unterdrückt haben (UA S. 32, 33, 58).\n\nIn diesem Vertrag hatte der Angeklagte FEB seine\nAnteile an der Dip \"up ED, einer US-Kapitalgesellschaft, und die seines Treuhänders RB an die\n\nAD CB vertreten durch den Flugzeughändler Eiiump ,\nverpfändet. Das war dem Angeklagten Dr. IB bekannt.\n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen, daß die Angeklagten\nim Verlauf der Kreditverhandlungen gefragt worden sind,\n\nAa\n\nwer die Anteile der als Solidarschuldnerin in die Kreditvergabe einzubeziehenden De Au EEE halte. Aus\nwelchem Grund es für die beabsichtigte Kreditvergabe an\n\ndie Gesellschaften \"von erheblicher Bedeutung\" war, daß\n\nder Angeklagte FM Anteile der US-Kapitalgesellschaft\nverpfändet hatte, läßt sich aus dem Zusammenhang des Urteils\nnicht entnehmen. Ebensowenig geben die bisherigen Feststellungen einen Anhalt dafür, daß die Angeklagten bei den Verhandlungen aus Rechtsgründen gehalten waren, dies zu offenbaren. Das gilt um so mehr, weil die HP-Bank im Laufe der\nVerhandlungen \"massiv\" auf einen Austritt des Angeklagten\nFOR aus der Firmengruppe drängte (UA S. 31, 42).\nDagegen hatte die Bank ein großes Interesse daran, den\nPräsidenten der DB up Tui, Haraıc vo,\nin das Kreditgeschäft einzubeziehen, weil sie sich von\n\nihm zusätzliche Sicherheitsleistungen für den zu vergebenden Kredit versprach (UA S. 33, 45, 46 Buchstaben e, f£, l).\n\nb) Das Landgericht sieht den Tatbestand des Subventionsbetruges auch deshalb als gegeben an, weil die Angeklagten\n\nin dem Antrag auf Gewährung einer Ausfallbürgschaft durch\ndas Land Berlin über subventionserhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht oder veranlaßt hätten. Es führt\naus, daß in dem von dem Zeugen KB erstellten Bürgschaftsamtrag die in dem Originalformular als subventionserheblich bezeichnete Frage Nr. 20, die sich u.a. auf \"Rechte\nDritter\" bezog, aufgrund der Angaben der Angeklagten mit\n\"nein\" beantwortet wurde, obwohl hier der Verpfändungsvertrag vom 30. März 1984 bei wahrheitsgemäßer Beantwortung\nhätte aufgeführt werden müssen (UA S. 37, 38). Nach den\nbisherigen Feststellungen bestanden \"Rechte Dritter\" im\nZeitpunkt der Antragstellung nur an den von dem Angeklagten\nTOD verpfändeten Anteilsscheinen der US-Kapitalge-\n\na\n\nsellschaft, nicht dagegen an der als Kreditnehmerin aufge-\n\nführten DD .@p EB. Da das Landgericht den\n\nWortlaut der Frage Nr. 20 nicht mitteilt, kann der Senat\nnicht prüfen, ob die Frage aus anderen Gründen subventions-\n\nerheblich war.\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen und die weiteren Ausführun-\n\ngen zur Sachrüge kommt es mithin nicht an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-13/5-str-254-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-13/5-str-254-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.908432+00:00"}}