{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-22_5_StR_385_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-22","aktenzeichen":"5 StR 385/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 385/87 SF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auszubildenden Andreas S m aus vg,\ndort geboren am EEE 1965,\n\nwegen Verdachts des Totschlages\n\nSF\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (din\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED GEEEEEED au: GENEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n54\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 2. April 1987 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt\n\ndie Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlages freigesprochen, weil sie nicht ausschließen kann,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB)\ngewesen ist; eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat sie abgelehnt. Die hiergegen gerich-\n\nDar\n\n: Ch\ntete Revi 5\n\n*\ninn Aar\nıuıı AU Tue 55\n\nQ\n\nDie Beweiswürdigung, die zur Anwendung des S 20 StGB ceführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist\ninsbesondere nicht widersprüchlich. Hierzu, sowie zur\nFrage der Unterbringung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Beide Sachverständige sind der Auffassung, daß die\nTat des Angeklagten auf einer 'Primitivreaktion'\nberuhe. Dr. L@@B meint, diese habe \"in ihrer Massi-\n\nvität sämtliche Hemmungsmechanismen' des Angeklagten\n\n-\n\n4\n\n'überrollt' und einen \"affektiven Ausnahmezustand....\nbewirkt' (UA S. 29). Prof. Dr. WEB steht in Übereinstimmung damit; denn er sieht den Angeklagten bei\n\nder Tat in einer \"ungewöhnlich überfordernden Konfiiktsituation' und spricht gleichfalls von \"einem\nstarken psychogenen Affekt' (UA S. 30). Das Landgericht\nist dem Sachverständigen Dr. Lg lediglich insoweit\nnicht gefolgt, als er 'eine Ödipale Hintergrundsituation\nunterstellt und das Verhalten des Opfers aus der\n\nSicht des Angeklagten ... als inzestuöse Herausforderung interpretiert‘ (UA S. 30, 31). Darauf kommt\n\nes jedoch nicht an, weil letztlich nicht entscheidend\nist, welche - von dem Angeklagten jedenfalls nicht\n\nzu vertretende - Ursache den Affekt ausgelöst hat.\nDemzufolge sah das Landgericht auch keinen Anlaß\n\nfür die Heranziehung eines dritten Sachverständigen\n\n(UA S. 31).\n\nOhne Belang ist schließlich auch, daß Dr. Lurz die\nmedizinischen Voraussetzungen des § 20 StGB bejaht\nhat, während Prof. Dr. WEB lediglich eine 'sehr\ndeutliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ...,\ndie knapp unter der Grenze zu ihrem Ausschluß anzüsiedeln sei', konstatiert, jedoch auch das von dem\nanderen Sachverständigen gefundene Ergebnis für vertretbar hält (UA S. 30). Die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte die Jugendkammer\n\nzu beantworten. Wenn sie angesichts der beiden Gutachten im Ergebnis \"nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen' vermochte (UA S. 28, 31), daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, kann dies recht-\n\nlich nicht beanstandet werden.\n\nSsY\n\nEine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kam nicht in Betracht,\nweil die Jugendkammer zu der Überzeugung gelangt\n\nist, daß \"erhebliche rechtswidrige Taten! von ihm\nnicht zu erwarten sind (UA S. 31). Hiergegen ist\n\naus Rechtsgründen nichts zu erinnern.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-22/5-str-385-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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