{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-22_5_StR_378_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-22","aktenzeichen":"5 StR 378/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 378/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Wilfried A EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1947 in Ma.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n2\n\n-2- SL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEEEEEER aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte zB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n677\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1987 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nund wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht\nein Prozeßhindernis und Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit einer Verfahrensrüge\n\nErfolg.\n\n1. Der Revisionsangriff, das Hauptverfahren habe mangels\nwirksamer Zulassung der Anklage nicht durchgeführt werden\n\ndürfen, trifft nicht zu.\n\nAllerdings sind die Anklageschrift vom 25. März 1982 und\ndamit der sie ungeändert zulassende Eröffnungsbeschluß\n\nvom 26. Oktober 1982 fehlerbehaftet. Der Anklagesatz nennt\nals Tatzeit des dem Angeklagten im Falle 1 zur Last g.-\nlegten schweren Raubes bei dessen Bezeichnung gemäß den\ngesetzlichen Merkmalen den \"7. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr\",\nbei der konkreten Tatbeschreibung dagegen den \"17. Juni 1981\ngegen 21.00 Uhr\". Welcher dieser nicht alternativ ange-\n\nführten Zeitpunkte gemeint ist, kann dem übrigen Inhalt\n\n4\n\nder Anklageschrift nicht entnommen werden. Eine ausdrürckliche Klarstellung in der Hauptverhandlung weist das üllein\nmaßgebende Protokoll (BGH NStZ 1984, 133) nicht aus. Der\nsomit nicht behobene Mangel stellt die Umgrenzungsfunktion\nvon Anklage und Zulassungsbeschluß jedoch nicht in Frage.\nDie dem Angeklagten vorgeworfene Raubtat ist durch die\nAngaben über Begehungsort, Begehungsweise, Tatopfer und\nTatbeute sowie durch ihre zeitliche Zuordnung jedenfalls\n\nin den Juni 1981 individualisiert.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen, daß die\nStrafkammer auf den am letzten Verhandlungstag gestellten\nHilfsbeweisamtrag hin keinen Hinweis gegeben hat, sie\nwürde den 17. Juni 1981 als Tattag feststellen. Mit dem\nAntrag war unter anderem die Vernehmung bestimmter Zeugen\ndarüber begehrt worden, daß sie \"am 7. Juni 1981 gegen\n21.00 Uhr\" am Tatort \"keine kriminellen Handlungen ...\nwahrgenommen\" hätten. Da sich diese Beweisbehauptung eindeutig auf den 7. Juni 1981 bezog, das Gericht aber den\n17. Juni 1981 als Tattag ins Auge faßte, war hierzu ein\nklarstellender Hinweis geboten. Er wurde nicht dadurch\nentbehrlich, daß die Strafkammer bei der Ablehnung des\nHilfsamtrags erst in den Urteilsgründen die Beweisbehauptung\nauf den 17. Juni 1981 bezog. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß sich der Angeklagte auf einen Hinweis in der Hauptverhandlung anders als geschehen hätte verteidigen kön::en.\n\nAuf dem Unterlassen des Hinweises können deshalb der Schuld-\n\nspruch im Urteilsfall 1 und wegen des engen sachlichen\nZusammenhangs auch der im Falle 2 beruhen. Das nötigt\n\nzur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n3. Auf die Aufklärungsrüge kommt es hiernach nicht an.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\n52","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-22/5-str-378-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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