{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-15_5_StR_375_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-15","aktenzeichen":"5 StR 375/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 375/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister\nWilhelm. B GEB seborener U aus Bad ro,\ngeboren am GEM 1931 in worum’ «au,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n4F\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 12. März 1987 wird\nverworfen.\nDie Kosten der Revison und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse\n\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren\nBrandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten\nwird, hat mit der Rüge Verletzung sachlichen Strafrechts\n\nkeinen Erfolg.\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden; sie ist namentlich frei von Lücken\nund Verstößen gegen Denkgesetze und ist auch nicht\n\nauf einen zu Unrecht als zwingend erachteten Erfahrungssatz gestützt worden. Die Äußerung der Ehefrau nötigte\nnicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten\nAnnahme, machte auch nicht entsprechende ausdrückliche Erwägungen erforderlich; es liegt auf der Hand,\ndaß sie sich auch auf eine gemeinsam mit dem Ehemann\nerwogene theoretische Möglichkeit bezogen haben konnte.\nDie Lüge der Ehefrau läßt sich ohne weiteres auch\n\naus dem Bestreben erklären, einen ungerechtfertigten\n\n-4- HF\n\nVerdacht zu entkräften. Diese Erwägung würde auch\ngelten, wenn der Angeklagte. das Gespräch mit Dr. HB\ninsgesamt in Abrede genommen haben sollte; ob das\n\nder Fall gewesen war oder der Angeklagte sich nur\n\nauf eine mißverstandene Äußerung berufen hatte, mußte\ndeshalb nicht mitgeteilt werden. Die von dem Angeklagten\ndem Zeugen Dr. Hgiß geschilderte Brandlegungsmethode\nwar für den von der Anklage angenommenen Brandverlauf\nbei jeder brennbaren Flüssigkeit untauglich gewesen\n\n(UA S. 7). Die von dem Sachverständigen beschriebene\nVorkehrung war zwar nur eine besondere Einzelheit\ngewesen, diese war aber so markant, daß die Annahme,\nsie sei - weil besonders interessamt - auch bei einer\nKurzschilderung kaum unerwähnt geblieben, keines-\n\nwegs fernliegend war. Daß der Angeklagte in seiner\nSchilderung sofort so unterbrochen worden war, daß\n\ner möglicherweise deshalb zu der Erwähnung dieser\nmarkanten Einzelheit nicht mehr kommen konnte, läßt\n\nsich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n\n5. 43\n\nnicht herleiten. Das, was der Zeuge Dr. HB zu\ndem Gespräch bekundet hatte,.mußte nicht in allen\nEinzelheiten wiedergegeben werden, die festgestellten\n\nmaßgeblichen Punkte sind ausreichend.\"\nDem stimmt der Senat zu.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-375-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-375-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.026691+00:00"}}