{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-15_5_StR_273_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-15","aktenzeichen":"5 StR 273/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 273/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVasil DEE seborener vum aus Han,\ngeboren am ED 1960 in Le (Polen),\n\n- Sachbezeichnung: KB, Henryk u. a. -\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n28\n\n48\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n28\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 6. November 1986 wird\n\nverworfen.\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\neinschließlich der dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nund wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft\nVerletzung des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat dazu ausgeführt:\n\n\"Daß der Angeklagte einen Rentner bestohlen hat,\n\n'der nach einer tätlichen Auseinandersetzung schwer\nverletzt am Boden lag', ist ausdrücklich strafschärfend\nberücksichtigt worden (UA S. 26). Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob die Anwendung des erhöhten\nStrafrahmens des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB möglicherweise zu einer höheren Strafe geführt hätte.\n\nDas läßt sich hier indessen ausschließen. Als Folge\n\nder Strafrahmenmilderung nach den $S§ 21, 49 StGB\n\n(UA S. 25) käme nur ein anderes Höchstmaß der angedrohten\nStrafe in Betracht, während das Mindestmaß unverändert\n\n48\n\nblieb. Die Höhe der verhängten Strafe macht aber\n(noch) deutlich, daß sich das Landgericht dabei von\ndiesem Mindestmaß hat bestimmen lassen, es mithin\n\nauf eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben nicht\n\nankam und mithin auch nicht ankommt.\n\nDer Vollständigkeit halber ist nur noch folgendes\n\nzu bemerken: Nach den Einzelausführungen der Revision\nist sie auf den Strafausspruch beschränkt, der Schuldspruch mithin rechtskräftig. Es kommt deshalb nicht\ndarauf an, daß - weil eine gewaltsame Wegnahme nur\nnicht nachweisbar war (UA S. 21/22) - als Folge des\nZweifelgrundsatzes Tateinheit und nicht Tatmehrheit\n(UA S. 22) zwischen Diebstahl und Körperverletzung\nanzunehmen wäre (BGH NStZ 1983, 364) .\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er bemerkt lediglich:\n\nDer Tatrichter ist auch dann, wenn die objektiven Merkmale der Regelbeispiele eines besonders schweren Falles\n\nvorliegen, nicht schlechthin gehalten, sich damit in den\n\n.5_ LS\n\nUrteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Hier\n\nläßt der Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend erkennen,\nwarum der Tatrichter die Strafe dem § 242 StGB entnommen\n\nhat.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-273-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-273-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.007904+00:00"}}