{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-15_5_StR_260_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-15","aktenzeichen":"5 StR 260/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 260/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd .S EEE aus SUR,\ndort geboren am EB 1959,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- So\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt von ED aus EEE und\nRechtsanwalt EB au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (Eh\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nSo\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Bremen vom 21. Januar 1987 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerden sind aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1987\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur die Frage,\nob der Tatrichter zutreffend von der vollen Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten ausgegangen ist.\n\nDer Angeklagte, dem keine Blutprobe entnommen worden ist,\nwill vor der Tat viel Alkohol getrunken haben (UA S. 36 f).\nDer psychiatrische Sachverständige, dem das Schwurgericht\nfolgt (UA S. 46), hat mitgeteilt, daß die vom Angeklagten\nangegebene Trinkmenge eine Blutalkoholkonzentration von\nmindestens 4,5 Promille ergebe und daß der Angeklagte\n\nbei einem Wert dieser Größenordnung \"nicht mehr handlungsfähig\" gewesen wäre (UA S. 42 f). Die Angaben von Kellnern\nund Wirten über den Alkoholgenuß des Angeklagten und Trunken-\n\nso\n\nheitssymptome (UA S. 39 £f.) hält der Tatrichter für unglaubwürdig (UA S. 41). Mangels anderer Anhaltspunkte hebt\n\ndas Schwurgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und\nunter Beachtung der Selbsteinschätzung des Angeklagten\n\nim Anschluß an die Gutachten von zwei Sachverständigen\ndarauf ab, daß sich der Angeklagte situationsgerecht verhalten, agiert, reagiert und sein Opfer zu jeder Zeit\nwährend der mehrstündigen Tatausführung unter Kontrolle\ngehabt hat. Es kommt zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte begründete Zweifel an\n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht bestehen (UA S. 47).\n\nDiese Erörterungen tragen die Auffassung des Tatrichters,\ndaß der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig\ngewesen ist. Er geht dabei zutreffend von der ständigen\nRechtsprechung des Senats aus, daß bei Tötungsdelikten\nbesonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des\n‚Täters gestellt werden müssen (vgl. u. a. BGH Urteil vom\n\n7. August 1984 - 5 StR 405/84; Urteil vom 21. Mai 1985\n\n- 5 StR 200/85). Der Tatrichter hat nach einer Gesanmtbetrachtung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, daß\nAlkohol bei der Tat keine entscheidende Rolle gespielt\n\nhat. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht\ngebunden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich ergibt,\ndaß der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben\nnicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem\nhöchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgehe (BGH Urteil\n\nvom 27. November 1985 - 3 StR 438/85, BGH NJW 1986, 1555,\n1557; vgl. auch BGHSt 34, 29, 34). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Mindestfeststellungen über\ndie Blutalkoholkonzentration verlangt hat (BGH NStZ 1984,\n408; StV 1984, 463), handelt es sich um Fälle, in denen\ndas nach der Sachlage erforderlich war.\n\nso\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann . Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-260-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-260-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.991689+00:00"}}