{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-15_5_StR_127_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-15","aktenzeichen":"5 StR 127/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/87 Fr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n‘, den Maurer Günther VB aus Po.\ndort geboren am En 1963,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\n42\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\n‚Schuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nU |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EIER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ma\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 18. November 1986\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den\nBrand bei der Molkereigenossenschaft Bun\nbetrifft.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an das Schöffengericht\n\nbei dem Amtsgericht Bremervörde zurückverwiesen,\n\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nversuchten schweren Brandstiftung in zwei Fällen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf\nden Brand bei der Molkereigenossenschaft BB beschränkt worden und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, daß das\nLandgericht die Tatbestände der versuchten oder vollendeten\nschweren oder einfachen Brandstiftung (§§ 306, 308 StGB)\nund des Herbeiführens einer Brandgefahr (§ 310 a StGB)\nverneint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insbesondere dargetan, warum\n\nes einen (auch nur bedingten) Vorsatz der Brandstiftung\nnicht für erwiesen hält. Daran ist nichts auszusetzen.\n\nEs ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung\nvon der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so\n\nhat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen\n\n(BGHSt 10, 208, 210; BGH Urteil vom 8. November 1977\n- 5 StR 446/77 - bei Holtz in MDR 1978, 281).\n\nDas Urteil kann in dem genannten Punkt aber deshalb nicht\nbestehenbleiben, weil das Landgericht das Anzünden des\nZapfschlauches nicht als Sachbeschädigung (§ 303 StGB)\ngewürdigt hat. Das Fehlen eines Strafantrages steht der\nVerfolgung unter diesem Gesichtspunkt jetzt nicht mehr\nentgegen, da die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält ($S 303 Abs. 3\n\nStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nach dem 22. StrÄndg).\nSie konnte das noch in der Revisionsbegründung erklären, weil\ndie Erklärung an keine Frist gebunden ist und daher in\n\nder Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (BGHSt 6,\n\n282, 285: BGH Beschluß vom 23. Januar 1974 - 2 StR 546/73 -\nbei Dallinger in MDR 1974, 546 und Urteil vom 15. März 1978\n\n- 2 StR 749/77 -; Hirsch in LK StGB 10. Auflage § 232\n\nRn. 18). Das freisprechende Urteil steht dem nicht entgegen. Es ist hier auch kein Fall gegeben, in dem der\nStaatsanwalt in der tatrichterlichen Hauptverhandlung\n\ndas besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\n\nverneint hatte und die Strafverfolgungsbehörde an eine\nsolche negative Erklärung gebunden ist (vgl. BGHSt 19,\n\n377, 381 und BGH Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74 -\nbei Dallinger in MDR 1975, 367). Der Antrag des Staatsanwalts,den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 308\n\nStGB zu verurteilen, enthält eine derartige Erklärung\n\nnicht.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-127-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-127-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.971880+00:00"}}