{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-09-01_5_StR_240_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-09-01","aktenzeichen":"5 StR 240/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel\n\noder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines\nanderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des\n\n§ 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechts-\n\nwidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHR: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 164 Ahs. 1\n\nWer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel\n\noder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines\nanderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des\n\n§ 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechts-\n\nwidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.\n\nBGH, Beschl. v. 1. September 1937 - 5 StR 240/86 -\nAG Hamburg\nLG Hamburg\n0LG Hamburg\n\n5 StR 240/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert ı EEE au: A.\ngeboren am EEE 1552 in oguumumumine.\n\nwegen falscher Verdächtigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1. September 1987 nach\n§ 121 Abs. 2 GVG beschlossen:\n\nWer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel\noder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines\nanderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des\n\nS 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechts-\n\nwidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten auf die\nBerufung der Staatsanwaltschaft wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) verurteilt. Der Angeklagte\n\nwar Detektiv in einem Laden. Er hat in einer schriftlichen\nStrafanzeige erklärt, er habe beobachtet, daß die Jugendliche Britta FB ein Preisschild ausgetauscht habe.\nBei einer anschließenden polizeilichen Vernehmung hat\n\ner u.a. ausgesagt: \"Ich sah, daß das Mädchen vom Karton\nden aufgeklebten Preis entfernte ... Ich sah, daß das\nMädchen dann vom Spirituosenregal ein Preisschild (Aufkleber) abmachte, welches dort auf einer Kante klebta.\nDiesen Preisaufkleber klebte sie auf den Karton, von dem\nsie zuvor den Preis entfernt hatte\" (UA S. 7). Ob Britta\nFD tatsächlich Preisschilder ausgetauscht hat, ließ\nsich in der Hauptverhandlung nicht feststellen (UA S. 6).\nDer \"subjektive Eindruck\" des Angeklagten, Britta To»\nhabe Preisschilder ausgetauscht, beruhte auf einer Schluß-\n\nfolgerung; nähere Beobachtungen hatte der Angeklagte nicht\n\nmachen können, weil ihm das Mädchen den Rücken zuwandte\n\n(UA S. 6). Der Angeklagte wußte, daß er die der Polizei\nmitgeteilten Beobachtungen über den Austausch der Etiketten\ntatsächlich nicht gemacht hatte; ihm ist aber nicht zu\nwiderlegen, daß er bei seinen Erklärungen \"die von ihm\ngeschilderte Überzeugung bezüglich einer von ... Britta\nFEEEEEN begangenen Straftat gehabt hat\" (UA S. 7, 8).\n\nGegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\nmöchte die Revision als unbegründet verwerfen. Daran sieht\nes sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n9. November 1951 - Ss 194/51, abgedruckt in NJW 1952,\n117,118, gehindert. Ihm liegt die Rechtsauffassung zugrunde,\ndaß der äußere Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nur erfüllt\nsei, wenn \"der Verdächtigte die inkriminierte Handlung\n\nnicht begangen hat\"; es genüge nicht, daß sie nicht nachweisbar sei oder daß die Anzeige unrichtige Angaben über\nBeweismittel enthalte; demgemäß setze der innere Tatbestand\ndas Wissen voraus, daß der Verdächtigte die Handlung nicht\nbegangen hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\n\nist der Auffassung, daß es bei einer Verwerfung der Revision\nvon dieser Entscheidung abweichen würde. Nach seiner Auffassung kommt es im Hinblick auf die äußere Tatseite nur\ndarauf an, \"ob die von dem Täter behaupteten Tatsachen,\n\ndie den Verdacht ergeben sollen, der Wirklichkeit entsprechen, nicht jedoch darauf, ob der Verdacht berech-\n\ntigt und der erhobene Vorwurf selbst richtig oder unrichtig ist\"; demnach genügt es nach Ansicht dieses Oberlandesgerichts für die innere Tatseite, \"daß der Täter die\n\nUnrichtigkeit der Verdachtstatsachen kennt\".\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Sache\n\nnach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung über folgende Fragen vorgelegen:\n\nl. Liegt eine falsche Verdächtigung im Sinne des\n§ 164 Abs. 1 StGB nur dann vor, wenn der Verdächtigte objektiv die ihm zur Last gelegte straf-\n\nbare Handlung nicht begangen hat?\n\n2. Handelt ein Täter wider besseres Wissen im Sinne\ndes § 164 Abs. 1 StGB, wenn er bewußt unrichtige\nVerdachtsgründe gegen jemanden vorbringt, von\n\ndessen Schuld er überzeugt ist?\n\nII. Die Vorlage ist zulässig. Die Rechtsauffassung des\nvorlegenden Gerichtes und die Rechtsansicht, die dem Urteil\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 1951 (Ss 194/51;\nabgedruckt in NJW 1952, 117) zugrunde liegt, unterscheiden\nsich in entscheidungserheblicher Weise: Das vorlegende\nGericht will den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB auf\n\neinen Fall anwenden, in dem der Angeklagte ein falsches\nBeweismittel für die rechtswidrige Tat eines anderen vorgebracht hat, die dieser (nicht ausschließbar) wirklich\nbegangen hatte; das Oberlandesgericht Köln hält die Strafvorschrift des § 164 StGB in einem solchen Fall für unanwendbar. Der Bundesgerichtshof hat noch keine Entscheidung\ngetroffen, die auf einer Stellungnahme zu dieser zwischen\n\nden Oberlandesgerichten streitigen Frage beruht.\n\nIII. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln. Er bejaht deshalb die erste der beiden\nVorlagefragen des Oberlandesgerichts Hamburg; die zweite\n\nVorlagefrage ist von der ersten abhängig und bedarf keiner\n\nselbständigen Beantwortung.\n\nDer Straftatbestand des § 164 StGB richtet sich gegen\nAngaben, mit denen wahrheitswidrig der Eindruck hervorgerufen wird, der Verdächtigte habe eine rechtswidrige Tat\n(S 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen oder seine Dienstpflicht\nverletzt. Diese Zielsetzung kam in der ursprünglichen\nFassung des § 164 Abs. 1 StGB besonders klar zum Ausdruck:\nMit Strafe bedroht war, wer \"eine Anzeige macht, durch\nwelche er jemand wider besseres Wissen der Begehung einer\nstrafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht\nbeschuldigt\"; strafbar war also, wer einen anderen, der\nkeiner strafbaren Handlung oder Amtspflichtverletzung\nschuldig ist, einer solchen Tat beschuldigt. Das Reichsgericht hat frühzeitig die Auffassung geäußert, daß unwahre Angaben über Vorgänge, die zwar \"eine erhebliche\nBeweisanzeige\" bilden, aber nicht den Tatbestand der angezeigten Straftat betreffen, keine Strafbarkeit nach\n\n§ 164 StGB begründen (RGSt 16, 37, 38); es hat eine Auslegung, nach der § 164 StGB auch auf Fälle zutreffen soll,\nin denen der andere die ihm vom Angeklagten zur Last gelegte Tat wirklich begangen hat, als \"offenbar unstatthaft\" bezeichnet (RGSt 16, 37, 39). Die Neufassung des\n\n$S 164 StGB durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl I\n\nSs. 839), die das Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung\neinführte, dehnte in diesem Punkt die Strafbarkeit nicht\naus (vgl. Schäfer/von Dohnanyi, Die Strafgesetzgebung\n\nder Jahre 193] - 1935, Nachtrag zur 18. Aufl. des Komnentars von Frank, 1936, S. 33). In der Folgezeit hat das\nReichsgericht noch mehrfach die Ansicht vertreten, wegen\nfalscher Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB\nn.F. könne nicht bestraft werden, wer eine Anschuldigung,\n\nan deren Richtigkeit er glaubt, durch unzutreffende Be-\n\nweisanzeichen oder Beweismittel. zu belegen versucht,\nselbst wenn er insoweit mit unbedingtem Vorsatz handelt\n(Jw 1935, 864; HRR 1938 Nr. 1568; DR 1942, 1141). In\ngleichem Sinne hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem unveröffentlichten Urteil vom\n\n24. November 1953 (1 StR 601/53) geäußert, in dem es\nallerdings für die Entscheidung nicht auf diese Erwägung\n\nankam.\n\nDer Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Im Schrifttum ist wiederholt vorgebracht worden, es komme nicht\nauf die Unwahrheit der Beschuldigung, d.h. auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung an, sondern auf die Unwahrheit der vorgebrachten\nVerdachtstatsachen (Schönke/Schröder/Lenckner 22. Aufl.,\n§ 164 Rdn. 16; LK-Herdegen, 10. Aufl., § 164 Rdn. 10;\nSK-Rudolphi § 164 Rdn. 16, 17; Lackner, 17. Aufl., § 164\nAnm. 4; Geilen Jura 1984, 300, 302; Langer GA 1987, 289,\n302; aA Schilling GA 1984, 345 £f, 353, 369). Der Senat\nfolgt dieser Auslegung nicht. Sie wird nicht durch den\nGesetzeswortlaut nahegelegt, denn das Gesetz hebt nicht\nauf die Verdächtigung als solche, sondern darauf ab,\n\ndaß ein anderer einer rechtswidrigen Tat (oder einer\nDienstpflichtverletzung) verdächtigt wird. Der Umstand,\ndaß die Strafverfolgungsbehörden schon bei zureichenden\ntatsächlichen Anhaltspunkten zur Ermittlung verpflichtet\nsind (§ 152 Abs. 2 StPO), spricht entgegen LK-Herdegen\n(aaO) nicht dafür, daß die Mitteilung unrichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte unabhängig vom tatsächlichen\nVorliegen einer rechtswidrigen Handlung den Tatbestand\ndes § 164 StGB erfüllt. Ebensowenig führt die Erwägung,\n\ndaß die bloße Mitteilung falscher Beweismittel als üble\n\nNachrede (s 1§ 6 StGB) strafbar.sein kann (Schönke/Schröder/\nLenckner und LK-Herdegen aa0), zu einer gleichartigen\nAuslegung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung.\nAus der Fassung des 5 164 Abs. 2 StGB kann nichts für\n\ndie im Schrifttum vorgeschlagene Auslegung des § 164 Abs.\nl StGB hergeleitet werden; 5 164 Abs. 2 StGB betrifft\n\nden hier in Rede stehenden Fall nicht (RG JW 1935, 864).\nDer Einwand, ohne die im Schrifttum vorgeschlagene\nAusweitung des Tatbestandes komme \"ein noch so geringer\nZweifel an der Unschuld des Denunzierten dem Denunzianten\nzugute\" (LK-Herdegen aaO Rdn. 9), rechtfertigt die ausdehnende Auslegung des S§ 164 StGB ebenfalls nicht; daß\nder Richter vom Gegenteil der Angaben des Denunzianten\n\nüberzeugt sein muß, gilt in jedem Fall.\n\nDie Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts würde\nzu einer in den Folgen kaum absehbaren Ausdehnung der\nStrafbarkeit führen, Eine ausdehnende Auslegung des\n\n§ 164 StGB könnte auch die Wahrheitsfindung im Strafverfahren erschweren, weil die Vergünstigung nach § 158 StGB\nkeinen genügenden Anreiz mehr bieten würde, falsche An-\n\ngaben zu berichtigen,\n\nIV. Der Senat überläßt dem vorlegenden Oberlandesgericht\ndie abschließende Entscheidung in der Sache. Er beant-\n\nwortet die Vorlegungsfrage wie folgt:\n\nWer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel\noder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines\nanderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des § 164\nAbs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechtswidrige\n\nTat (möglicherweise) begangen hat.\n\nV. Die Entscheidung entspricht in der Sache dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-01/5-str-240-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":16},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-01/5-str-240-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.755110+00:00"}}