{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-08-25_5_StR_212_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"5 StR 212/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/87\n42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landschaftsgärtner Helmut G (mm .\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 135 in S EEE ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revison des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 28. November 1986 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n-Von Rechts wegen-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nDiebstahls in 14 Fällen sowie wegen Diebstahls in einem\nweiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nl. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 1987 offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält entgegen der Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts einer rechtlichen Nachprüfung\nstand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung\n\nvon der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die-\n\nse Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur\n\n-4- Ar\n\nmöglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft\nsind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach\noben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (Beschluß des Großen Strafsenats vom\n\n10. April 1987 - GSSt 1/86 -, zur Veröffentlichung in\n\nBGHSt bestimmt). Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht\nersichtlich. Der Tatrichter hat die verhältnismäßig hohe,\nbei dem Umfang der von dem Angeklagten serienmäßig begangenen Diebstähle aber vertretbare Gesamtfreiheitsstrafe\nunter Beachtung der in 5 46 StGB angeführten Grundsätze\n\nund unter Anführung der für ihn bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte begründet. Die Strafzumessungserwägungen\nsind zwar verhältnismäßig kurz und führen nur einige wenige\nschärfende und mildernde Umstände an, ermöglichen dem\n\nSenat jedoch die Prüfung, ob die verhängte Gesamtstrafe\n\nein gerechter Schuldausgleich ist. Daß der Angeklagte\n\"häufig nur geringfügige Dinge gestohlen\" hat, \"obwohl\n\nsich erheblich wertvollere Dinge in der Laube befanden\"\n\n(UA S. 30), hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf den\n“geringen Wert der Beute\" mildernd berücksichtigt (UA\n\nS. 31). Aus dieser Wendung der Urteilsgründe kann nicht\ngefolgert werden, daß es dem Beschwerdeführer offenbar\n\nvon vornherein im jeweiligen Einzelfall nur um die Wegnahme\ngeringwertiger Sachen ging und seine \"kriminelle Energie\"\ndeshalb weniger schwer zu beurteilen sei. Daß der Angek.agte\nhäufig nur geringwertige Gegenstände gestohlen hat, kann\ndaran liegen, daß er die wertvolleren nicht gefunden,\n\nsie nicht gebraucht oder sie aus anderen Gründen nicht\n\n-5- AL\n\nentwendet hat. Rechtsfehler, die eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus\nnicht.\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/5-str-212-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/5-str-212-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.641106+00:00"}}