{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-08-18_5_StR_256_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-08-18","aktenzeichen":"5 StR 256/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 256/87 29\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n‘ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJohan v d G aus Da,\ngeboren am 1946 in F r\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n18. August 1987 - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg (Oldbg) vom 15. Dezember 1986\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 8 der\nUrteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Eheleute MW) ,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das\nangeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nIm Fall 8 der Urteilsgründe kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben. Das Landgericht lastet dem Angeklagten in diesem Fall das \"besondere Gewicht\" der\nTat an, weil Opfer dieser Tat seine Schwägerin und\n\nsein Schwager waren (UA S. 10). Dabei berücksichtigt es\nnicht, daß seine Schwägerin keinen Strafantrag gestellt\nund damit zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Tat\nnicht verfolgt wissen wollte. Dieser Umstand berührt\nzwar nicht den Schuldumfang, kann sich aber bei der\nStrafzumessung auswirken. Dieser Fehler führt auch\n\nzur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/5-str-256-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/5-str-256-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.358038+00:00"}}