{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-08-18_5_StR_226_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-08-18","aktenzeichen":"5 StR 226/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 226/87\n\n(alt: 5 StR 60/72\n5 StR 262/78 0\n5 StR 549/83\n5 StR 92/86)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Friedrich P HR aus re.\ngeboren am GUMMI 1905 ir vum.\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nan 70\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. August 1987 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1986\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten dieser Revision und aller früheren Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund des bereits\nrechtskräftigen Schuldspruchs wegen gemeinschaftlicher\nBeihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu\n\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts. Der Senat braucht auf die einzelnen Angriffe nicht\neinzugehen, weil die Revision schon aus einem anderen\n\nGrund Erfolg haben muß.\n\nDas Schwurgericht verneint einen außergewöhnlichen, notstandsähnlichen Befehlsdruck, weil der Angeklagte - wie er in\n\nder Hauptverhandlung zugegeben habe - selbst bei einer\noffenen Befehlsverweigerung nur disziplinarische Maßnahmen\ngegen sich befürchtet hätte. Es meint, gegen einen von\n\nihm als notstandsähnlich empfundenen Befehlsdruck spreche\nauch, daß er sich darauf berufen habe, im Widerspruch\n\nzu dem ihm erteilten Befehl einen Untergebenen angewiesen\n\nzu haben, den versteckt im Straßengraben gefundenen Polen\n\nlaufen zu lassen (UA neu: S. 6/7).\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Das Schwurgericht durfte bei der Strafzumessung keine Einlassung des Angeklagten gegen ihn verwenden (und’damit als zutreffend zugrunde legen), die\n\nden zum rechtskräftigen Schuldspruch getroffenen Feststellungen widerspricht. Das ist hier jedoch geschehen.\nNach dem Urteil vom 12. Februar 1982 hat der Angeklagte\nden erhaltenen Befehl \"für absolut verbindlich angesehen\"\n(UA alt: S. 64) und ihn auch im Falle des von ihm entdeckten\nPolen befolgt. \"Er hatte diesen in einem Loch neben einem\nFeldweg in Richtung Bronislawow liegen sehen, herauskommen\nlassen und einem Selbstschutzmann zum Abtransport auf\n\nden Kassnerhof übergeben\" (UA alt: S. 11).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/5-str-226-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-18/5-str-226-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.343465+00:00"}}