{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-05-05_5_StR_200_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"5 StR 200/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 200/87 Fr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHenning-Rainr CE vB <D 7 u\naus Tu,\n\ndort geboren am ii 15::,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nst\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5. Mai 1987 nach § 349 Abs. 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 6. November 1986 im\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Anklage hatte dem Angeklagten eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie eine\nVergewaltigung zur Last gelegt. Das Landgericht hat den\nAngeklagten unter Anwendung des § 20 StGB freigesprochen,\njedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die sich\ngegen die Unterbringung wendet, hat aus sachlichrechtlichen\nGründen Erfolg.\n\nEine Unterbringung nach § 63 StGB kann nur erfolgen, wenn\nder Tatrichter davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen\ndes § 20 oder des § 21 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben.\nEine solche Überzeugung weisen die Urteilsgründe nicht\n\naus: Eine manisch-depressive Erkrankung hält der Tatrichter\nfür \"wahrscheinlich\" (UA S. 15), also nicht für gesichert.\nOb die Taten auf einer schweren seelischen Abartigkeit\n\n- 3 - St\n\n(S 20 StGB) beruhen, bleibt nach den Urteilsgründen ebenfalls unklar. Dort heißt es, daß die \"psychische Grunderkrankung” bei alkoholischer Beeinträchtigung \"zum Tragen\nkommen kann\" (UA S. 15). Im übrigen bemerkt der Tatrichter\ngenerell, daß \"die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ..., nicht\nauszuschließen war\" (UA S. 16), mithin nicht feststeht.\nDem Urteil läßt sich auch nicht entnehmen, daß zumindest\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. Dem steht\nschon entgegen, daß die Urteilsgründe nicht angeben, ob\ndie Einsichtsfähigkeit oder die Hemmungsfähigkeit des\nAngeklagten beeinträchtigt war; eine solche Mitteilung\n\nist unerläßlich (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1987,\n93). Da der Tatrichter keine Klarheit über die Diagnose\ngewinnen konnte, können die bisherigen Feststellungen\n\nauch keine ausreichenden Aufschlüsse über die Schwere\n\neiner etwaigen Persönlichkeitsstörung geben. Die erwähnte\n\n-4- Zt\n\nBemerkung des Tatrichters über die Auswirkung einer\nalkoholischen Beeinträchtigung gibt dem Senat Anlaß zu\n\ndem Hinweis, daß eine durch Alkohol ausgelöste Verminderung\nder Schuldfähigkeit die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nur in Ausnahmefällen rechtfertigen kann (BGH\n\nNStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH StV 1983, 278; 1986, 381).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/5-str-200-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/5-str-200-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.668665+00:00"}}