{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-04-28_5_StR_666_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-04-28","aktenzeichen":"5 StR 666/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 S§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2, 261\n\nWas ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erzählt hat,\n\nder auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt\nwurde, um ihn über das Tatgeschehen auszuhorchen, darf\nnicht verwertet werden.\n\nVerwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei\nauf Grund von Angaben des Beschuldigten gegenüber dem\nMitgefangenen ermittelt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja IE\nZeitschriften: ya\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\n\nStPO 1975 S§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2, 261\n\nWas ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erzählt hat,\n\nder auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt\nwurde, um ihn über das Tatgeschehen auszuhorchen, darf\nnicht verwertet werden.\n\nVerwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei\nauf Grund von Angaben des Beschuldigten gegenüber dem\nMitgefangenen ermittelt hat.\n\nBGH, Urteil vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86 -\nLG Hannover\n\n5_StR 666/86 28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mehmet T EB aus vo.\ngeboren am EEE 1962 in ni (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte n\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 18. September 1986\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rüyt, hat Erfolg.\n\nhätte die Aussage des Zeugen vB über die Angaben,\ndie der Angeklagte ihm in einer Zelle der Justizvollzugsanstalt Hildesheim über die Tat gemacht hat, bei der Urteilsfindung berücksichtigen müssen. Diese Angaben sind\nauf unzulässige Weise herbeigeführt worden und dürfen\ndeshalb im Verfahren nicht verwertet werden (§§ 136 a,\n163 a Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\nDer Angeklagte befand sich in der Justizvollzugsanstalt\nHildesheim in Untersuchungshaft. Auf Veranlassung der\n\nKriminalbeamten Np und DEE wurde der Untersuchungsgefangene YEB in diese Anstalt verlegt. Dunn\n\n-4- 28\n\n\"sprach ihn auf den Überfall auf Ag ir un\n\nan und fragte ihn, ob er bereit sei, Hilfsdienste für\n\ndie Polizei zu machen, um herauszufinden, ob der Angeklagte\nsich an dem Überfall beteiligt habe. Als der Zeuge Ya\nsein Einverständnis erklärte, weil er sich Vorteile für\nsein eigenes Strafverfahren versprach und er es im übrigen\nnicht gut findet, wenn man des Geldes wegen Menschen umbringt, gab der Zeuge DW den zeugen vB ein\npaar taktische Anweisungen zur Hand, schärfte ihm ein,\nvorsichtig vorzugehen und ihn anzurufen, wenn er etwas\nWesentliches herausgefunden habe\" (UA S. 21). Dann wurde\nYO zu£ die Zelle des Angeklagten gelegt. In den\nersten Tagen gelang es ihm nicht, von dem Angeklagten\netwas über den Überfall zu erfahren, obwohl er ständig\nvorsichtig versuchte, das Gespräch darauf zu bringen.\nSpäter konnte er sich u. a. dadurch, daß er auf Fluchtpläne\neinging, einen weiteren Raubüberfall vorschlug und anbot,\nanstelle des Angeklagten die Mitwirkung an dem Überfall\n\nbei Allkauf auf sich zu nehmen, in dessen Vertrauen einschleichen\n(UA S. 24). Der Angeklagte erzählte ihm Einzelheiten über\ndas Tatgeschehen. YgB sab die erlangten Kenntnisse\nan DEE „eiter und sagte in der Hauptverhandlung über\ndie Angaben des Angeklagten als Zeuge aus.\n\nDiese Angaben sind unter Verletzung der § 5 136 a, 163 a\nAbs. 4 Satz 2 StPO zustandegekommen. Die Strafverfolgungsorgane\nhaben die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten\n\ndurch unzulässigen Zwang beeinträchtigt.\n\nZwar gelten die genannten Vorschriften unmittelbar nur\n\nfür Vernehmungen. Sie sind aber entsprechend auch auf\n\nden Fall anzuwenden, daß Strafverfolgungsbehörden mit\nverbotenen Mitteln auf den Beschuldigten einwirken, damit\n\ner gegenüber einer Privatperson, die dann als Zeuge vernommen werden soll, bestimmte Angaben zu einer - im Zeitpunkt\n\n5 28\n\nder Äußerung bereits abgeschlossenen - Tat macht (vgl.\nKR-Boujong § 136 a Rn. 6; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO\n\n24. Aufl. § 136 a Rn. 13; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag\nim Strafprozeß 5. Aufl. S. 483 mit weiteren Nachweisen).\n\nSo liegt es hier.\n\nDer Angeklagte befand sich in Untersuchungshaft. Diese\n\nhat auch im Fall des § 112 Abs. 3 StPO nF den Zweck, die\nDurchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten\nund die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (BVerfGE\n19, 342, 349). Sie darf nicht dazu mißbraucht werden,\n\num das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen,\n\nihn insbesondere zu veranlassen, von seinem Schweigerecht\n\n(SS 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4\n\nSatz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) keinen Gebrauch zu machen.\n\nDas ist hier jedoch geschehen. Der Angeklagte ist mit\neinem anderen Untersuchungsgefangenen, der von der Polizei\nden Auftrag erhalten hatte, ihn über den Raubüberfall\nauszuhorchen, in eine Zelle gesperrt worden. Dadurch haben\ndie verantwortlichen Polizei- und Justizbehörden ihn gezielt Einwirkungen auf die Freiheit seiner Willensentschließung ausgesetzt, sich über die Tat zu äußern. Das\n\nan sich zulässige Zwangsmittel der Untersuchungshaft wurde\nso zu einem prozeßordnungswidrigen Zweck ausgenutzt. Das\nist eine Zwangseinwirkung auf den Gefangenen, die vom\nStrafverfahrensrecht nicht mehr gedeckt und deshalb unzulässig ist (vgl. KK-Boujong § 136 a Rn. 29; Hanack aaO\n\n§ 136 a Rn. 47; KMR-Müller StPO 7. Aufl. § 136 a Rn. 12;\nKleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 136 a Rn. 20).\n\n2. Dagegen beanstandet die Revison mit Recht, daß die\nStrafkammer die Aussage des Zeugen Hüsnü rg entgegen\nder Vorschrift des § 261 StPO nicht berücksichtigt hat.\n\nNachdem der Zeuge YlB dem Kriminalbeamten DB\n\ngesagt hatte, ein gewisser Hüsnü habe mit dem Angeklagten\n\n-6 - 28\n\neinen Raubüberfall bei Horten geplant, hat die Polizei\nHüsnü Po ermittelt. Er ist in der Hauptverhandlung\n\nals Zeuge vernommen worden. Auch wenn der Zeuge ro\n\nerst durch die - unverwertbaren - Angaben, die der Angeklagte dem YgR in der Haftanstait machte, gefunden\nworden ist, besteht für seine Aussage kein Verwertungsverbot. Eine so weitreichende Fernwirkung eines Verfahrensverstoßes wird nicht anerkannt. Wie der Bundesgerichtshof\nschon mehrfach ausgesprochen hat, darf ein Verfahrensfehler,\nder ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel herbeiführt,\nnicht ohne weiteres dazu führen, daß das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird (BGHSt 27, 355, 358; 32, 68,\n\n71). Die Aussage, die ein Zeuge in der Hauptverhandlung\nmacht, ohne durch verbotene Mittel (S 136 a, 69 Abs. 3 StPo)\nin seiner Willensfreiheit beeinträchtigt zu sein, darf\ndeshalb auch dann verwertet werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden ihn nach Angaben des Beschuldigten ermittelt haben, die auf unzulässige Weise zustandegekommen\nsind. Eine solche Begrenzung der Auswirkung eines Verfahrensfehlers ist zu einer wirksamen Verbrechensbekämpfung\nund auch deshalb erforderlich, weil sich kaum jemals feststellen\nläßt, ob die Polizei den Zeugen ohne den Verstoß nicht\n\nauch gefunden hätte (vgl. BGHSt 32, 68, 71).\n\nDie vom Landgericht angeführte Entscheidung BGHSt 29,\n244 steht dieser Ansicht nicht entgegen. Sie betrifft\n\n- 1- x®\n\nallein das in $S 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 des\nGrundgesetzes aufgestellte Verwertungsverbot.\n\nAuf der Verletzung des § 261 StPO kann das Urteil beruhen,\nweil nicht auszuschließen ist, daß die Verwertung der\nAussage des Zeugen ra zu einem anderen Schuldspruch\ngeführt hätte.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-28/5-str-666-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-28/5-str-666-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.236024+00:00"}}