{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-04-09_5_StR_148_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-04-09","aktenzeichen":"5 StR 148/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 148/87\n\n.ZE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Robert FR zu: zo,\ngeboren am lb 1952 in ru,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) bis 4) auf Antrag des Generalbundesanwalts und einstimmig, am 9. April 1987 beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4. November 1986 die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4. November 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten schweren Raubes\n\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nSchöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten in\nBerlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen ergeben in ihrem Zusammenhang, daß\nsich der Angeklagte lediglich eines versuchten schweren\n\n-3- 26\n\nRaubes schuldig gemacht hat. Ihm ging es bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein um deren Inhalt. Dieser\nwar entgegen seiner Erwartung wertlos; der Angeklagte\nwarf die Tasche, die nur alte Zeitungen enthielt, kurz\nnach der Tat weg (UA S. 6). Bei dieser Sachlage kommt\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV\n1983, 460) nur versuchter Raub in Betracht. Der Senat\nändert den Schuldspruch dementsprechend. Dies führt im\nHinblick auf § 23 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück,\n\ndessen Strafgewalt ausreicht.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-09/5-str-148-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-09/5-str-148-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.781041+00:00"}}