{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-03-24_5_StR_680_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-03-24","aktenzeichen":"5 StR 680/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 680/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Klaus x (EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 15:1 in zu,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Herstellens und Sichverschaffens von Falschgeld\n\n- 2 - W/G\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte b\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 23. April 1986 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\n\nin zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt und die Einziehung von Falschgeld und Fälschungsmitteln angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie\n\nhat keinen Erfolg.\n\nl. Das von der Revision angenommene Verfahrenshindernis\nt\n\nI\nbesteh\n\n[ug\nr\n\nnicht. Die Anklage beschreibt entgegen ihren Bemängelungen den Deliktsvorwurf auch nach Tatzeit, Tatform\nund Schuldumfang mit genügender Bestimmtheit. Der sie\nungeändert zulassende Eröffnungsbeschluß umgrenzt daher\n\nden Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer sei mit der Hilfsschöffin\nSEE vorschriftswidrig besetzt gewesen, greift ebenfalls nicht durch.\n\na) Daß der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Charlottenburg bei der Schöffenwahl die Vorschlagsteilliste II aus\ndem Bezirk Wilmersdorf unberücksichtigt ließ, macht die\nWahl nicht ungültig. Der Ausschuß hat sich bewußt\n\n-4- 57,\n\nauf die anderen Vorschläge beschränkt. Die Niederschrift\nüber die Wahl ergibt im Zusammenhang, daß beide Teillisten\naus dem Bezirk Wilmersdorf dem Ausschuß vorgelegen haben,\ndieser die Schöffen jedoch nur aus der Teilliste I gewählt\nhat. Hiernach war allen Ausschußmitgliedern die Existenz\ndes Teiles II der Wilmersdorfer Vorschlagsliste bekannt.\nWelche Vorschläge dieser Liste der Ausschuß berücksichtigen\nwollte, war seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.\n\nIhm stand es deshalb frei, sich bei der Wahl auf einen\n\nTeil der ihm vorliegenden Liste zu beschränken (Senatsbeschlüsse vom 12. August 1986 - 5 StR 317/86 und 364/86).\nDaß er hierbei gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG verstoßen\nhabe oder daß er sich von sachfremden Erwägungen habe\n\nleiten lassen, behauptet die Revision nicht.\n\nb) In seiner Sitzung am 29. Juni 1984 bestimmte der Ausschuß\naus der Vorschlagsliste eine Anzahl von Personen, die\n\nin der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle von Schöffen\ntreten sollten, deren Tod oder Wegzug beim Ausschuß bis\n\nzur Absendung seiner Schöffenaufstellungen bekannt werden\nsollte. Dementsprechend ersetzte der Ausschußvorsitzende\n\nim Verzeichnis der für das Landgericht gewählten Hilfsschöffen einige Namen. Das billigte der Ausschuß in seiner\n\nGesamtheit in neuer Sitzung.\n\nDieses Verfahren hat hier nicht zu vorschriftswidriger\nBesetzung der Strafkammer geführt. Es kann ungeprüft bleiben,\nob der Ausschuß befugt war, von ihm bereits gewählte Hilfsschöffen durch andere Personen zu ersetzen. Die Revision\nträgt nicht vor, daß die Hilfsschöffin Schwartz zu den\n\nErsatzpersonen gehört habe.\n\n3. Die Rüge, der Tatrichter habe sich an eine zugesagte\nWahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. Die\n\nnäheren Ausführungen hierzu zeigen keine Abweichungen\n\nA\n\ndes Tatrichters von seiner Zusage auf, sondern legen allein\ndar, daß er aus den als wahr behandelten Beweisbehauptungen\nnicht den vom Angeklagten erstrebten Schluß gezogen hat.\nDazu verpflichtete ihn die Wahrunterstellung jedoch nicht.\n\n4. Die verlesene Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin\nvom 22. April 1986, daß der Tatbeteiligte Kleber in diesem\nErmittlungsverfahren weder Hinweisgeber noch V-Mann der\nPolizei war, durfte gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO zu\nBeweiszwecken verwertet werden. Sie verhielt sich nicht\nüber in dieser Sache gewonnene Ermittlungsergebnisse.\nDaher gehörte sie nicht zu den amtlichen Erklärungen,\n\nauf die S 256 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Anwendung findet.\nDas Urteil des 1. Strafsenats vom 27. Oktober 1981 (1 StR 496/81 =\nNStZ 1982, 79) steht nicht entgegen. In jener Sache ging\nes um die Verlesbarkeit eines Berichts von Polizeibeanten\nan ihre Behörde über die Ergebnisse einer von ihnen vor-\n\ngenommenen Observation.\n\n5. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß\ndie Strafkammer die zu 1, 3 und 4 des Beweisamtrags von\n7. April 1986 begehrten Ermittlungen wegen Bedeutungs-\n\nY h 4% h = na =\nnnt Nät. DIES\n\n+ en\nehauptungen abgele\n\nBehauptungen sollten als Indizien belegen, daß der flüchtige\nTatbeteiligte K@WEEB :ır Tatzeit ein Vertrauensmann der\nPolizei war. Hieraus sollte weiter auf die Richtigkeit\n\nder Behauptung geschlossen werden, KB habe den Angeklagten mit Wissen und Willen der Polizei zur Falschgeld-\n\n»\n\ninre,nit Anr n\nlosigkeit Gel 2\n\natır\n\n6\n\nherstellung gezwungen. Der Tatrichter hat die behaupteten\nHilfstatsachen jedoch ohne Rechtsverstoß als unerheblich\n\nangesehen.\n\nII. Die Überprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde\nläßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.\n\n-6- BG\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/5-str-680-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/5-str-680-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.108802+00:00"}}