{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-03-17_5_StR_83_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-03-17","aktenzeichen":"5 StR 83/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/87 BAG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Andreas 7 (En\naus KB (Österreich),\n\ngeboren am EP 1957 in suummummn up,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2 - WA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1987\n\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 21. Oktober 1986 in\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urtei\n\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte, nachdem er am Tage\nnach der Tat als Beschuldigter vernommen worden war, nach\nÖsterreich \"abgesetzt\". Dort hat er in seinem erlernten\nBeruf gearbeitet. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte \"dem Strafverfahren\nzunächst durch Flucht entzogen hat\" (UA S. 12). Ob das\nVerhalten des Angeklagten mit dem Ausdruck \"Flucht\" richtig gekennzeichnet ist, kann auf sich beruhen. Selbst\neine Flucht vor Strafverfolgung darf nur strafschärfend\n\nberücksichtigt werden, wenn sie Schlüsse auf eine rechts-\n\nfeindliche Gesinnung des Täters, auf völlige Uneinsichtige\niS\n\n-3- 7\n\nkeit, auf andere mit der Straftat zusammenhängende Persönlichkeitsmängel oder auf die Gefahr künftiger Straf-\n\ntaten zuläßt (BGH Beschlüsse vom 30. März 1977 - 3 StR 75/77 -\nund vom 24. November 1978 - 2 StR 616/78). Dafür ergeben\n\ndie Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten vor und\n\nnach seiner Tat nichts.\n\nDer Tatrichter wird bei der erneuten Straffestsetzung\nauch über den Maßstab für die Anrechnung des im Ausland\nerlittenen Freiheitsentzuges (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB)\nzu entscheiden haben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-17/5-str-83-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-17/5-str-83-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.922412+00:00"}}