{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-03-17_5_StR_677_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-03-17","aktenzeichen":"5 StR 677/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 677/86 VL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernmelder\nFrank-Günter S u zus Du u.\ngeboren am EEE 1943 in sum,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.\n\n- 2 - w/:\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB bei der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht GE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u au: uw.\nRechtsanwalt ip aus au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Klebba\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 21. August 1986 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden\n\nder Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen\n\ndes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und des\nBeischlafs zwischen Verwandten freigesprochen, nachdem\nseine Tochter Carlen SGB nach s 52 StPo das Zeugnis\n\nverweigert hatte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt,\n\nist ohne Erfolg.\n\nl. Die Vernehmung der Diplom-Sozialpädagogin Jutta Sch\nund der Diplompsychologin Erika TB brauchte sich\n\ndem Landgericht nicht aufzudrängen. Da Carlen Su\n\nmit Schreiben vom 5. August 1986 ihre belastenden Angaben\nwiderrufen und deren Zustandekommen auf Mißverständnisse\n\nund einen von Frau Tl auf sie ausgeübten Druck zurückgeführt hatte, konnte das Landgericht davon ausgehen,\n\ndaß eine solche Beweiserhebung, welche die Staatsanwaltschaft\nauch nicht beantragt hatte, zur weiteren Aufklärung des\n\nSachverhalts nichts Wesentliches beitragen würde.\n\n2. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht\nfeststellt, der Direktor des Amtsgerichts, der Carlen\nSCHE irn Ermittiungsverfahren vernommen hat, habe ihr\n\"satzweise\" das polizeiliche Protokoll vorgelesen, sie\n\nhabe keine Änderungswünsche gehabt, sondern erklärt,\n\nsei alles richtig\", und zugleich davon überzeugt ist,\n\nes\n\nder Richter erinnere sich - außer an die Bekundung Carlen's\nvon dem Vorfall nach dem Familienfest - \"lediglich an\n\ndie Angaben im polizeilichen Protokoll\".\n\n3. Die Auffassung des Tatrichters, der von Carlen Sb\ngegenüber dem Zeugen M@®geschilderte Vorfall nach dem\nFamilienfest, bei dem der Angeklagte das Mädchen \"am ganzen\nKörper abgetastet\" haben soll, sei möglicherweise keine\nsexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit (§ 184 c Nr. 1\nStGB) gewesen, läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-17/5-str-677-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-17/5-str-677-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.905001+00:00"}}