{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-02-17_5_StR_653_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-02-17","aktenzeichen":"5 StR 653/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 653/86\n\nl.\n\n. den Arbeiter Hartmut\n\n. den Kaufmann Rolf\n\n3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Gastwirtin Marianne Ss EEE | seborene zn\n\naus BWW-:: ,\n\ngeboren am Eur in TB.\n\nzur Zeit in Haft,\nw aus DES- u .\n1961 in B ,\nden Baggerführer\n\nHubert St aus B HE ,\ngeboren am 1960 in H r\n\nzur Zeit in Haft,\n\ngeboren am\nzur Zeit in Haft,\n\nB MT\nun '\n\ngeboren am\n\nwegen Mordes u. a.\n\n27 #3\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts, zu 1. und 2. auf dessen Antrag\n\nund einstimmig, am 17. Februar 1987 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BB :i:i\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb)\nvom 3. Juli 1986 gemäß SS 349 Abs. A, 354 Abs. 1\nStPO in der Urteilsformel, soweit sie diesen Ange\n\nklagten betrifft, wie folgt ergänzt und geändert:\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nDer Angeklagte BGB at die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden\nist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen\nsie und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten I |\nund die Revisionen der Angeklagten su Wirth\nund StB sesen das vorgenannte Urteil werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision\n\nzu tragen.\n\nDie weitergehende sofortige Beschwerde des Angeklagten\nBEE sesen Qie Kostenentscheidung des angefochtenen\n\nUrteils wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr\num die Hälfte ermäßigt und werden die notwendigen\nAuslagen des Beschwerdeführers zur Hälfte der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\nGründe zul. und 4.\n\nDie ungeändert zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten\nBEE au3er dem abgeurteilten Waffendelikt eine tatmehrheitlich begangene Beihilfe zum Mord vor. Dieses Verbrechens\nhat ihn das Schwurgericht nicht für schuldig befunden.\n\nDa der Urteilsspruch den Eröffnungsbeschluß erschöpfen\n\nmuß, hätte der Angeklagte DB von diesem Vorwurf\nfreigesprochen werden müssen, und zwar auch dann, wenn\n\nim Falle der Verurteilung Tateinheit mit dem Waffendelikt\nanzunehmen gewesen wäre (RGSt 50, 351; BGH, Urteil vom\n\n26. Februar 1980 - 1 StR 847/79, Beschlüsse vom 24. Juni 1980\n- 5 StR 318/80 - und vom 1. September 1986 - 3 StR 383/86).\n\nDer Senat hat den unterlassenen Teilfreispruch nachgeholt\nund die diesen Angeklagten betreffende Kostenentscheidung\ngemäß § 467 StPO dahin geändert, daß im Umfang des Freispruchs die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.\n\nDie sofortige Beschwerde, mit der eine dem Gewicht der\n\nbeiden Anklagevorwürfe entsprechende Quotelung der Kosten\n\n-4- AB\n\nund Auslagen begehrt wird, ist insoweit unbegründet (BGHSt\n25, 109, 115). Die ferner erstrebte Freistellung von gerichtlichen Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen gegen\n\nMitangeklagte entstanden sind, folgt bereits aus § 466 StPO.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-653-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-653-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.065692+00:00"}}