{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-02-17_5_StR_22_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-02-17","aktenzeichen":"5 StR 22/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 22/87 MU\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Ingo H HHEEEED zus No.\ngeboren am GEMMEEEEEE 1554 in Tummmuup/ Au.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach\n8 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 14. August 1986\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; in der Urteilsformel entfallen die\n\nWorte \"in einem besonders schweren Fall\".\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstandhält, kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen ergeben nichts über den THC-Gehalt des Haschischs, mit dem der Angeklagte gehandelt\n\nhat. Feststellungen dieser Art - notfalls in der Gestalt\n\nvon Mindestfeststellungen - waren hier unentbehrlich. Der\nTatrichter hat ohne nähere Begründung angenommen, der Angeklagte habe mit einer nicht geringen Menge Haschisch\n\n(5 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) gehandelt, und strafschärfend\nberücksichtigt, daß sich die Tat auf Haschischmengen be-\n\nzogen habe, die \"nicht unbeträchtlich\" gewesen seien\n\nu - AM\n\n(UA S. 9). Angesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter\nPreise reicht die Mitteilung des Tatrichters, die Tat habe\nsich auf insgesamt 518 g Haschisch zu einem Grammpreis\n\nvon 10,-- DM bezogen, nicht aus, um die Annahme eines besonders schweren Falles und die erwähnte Strafzumessungserwägung zu belegen (vgl. BGH NStZ 1985, 273).\n\nDer Senat hat den Hinweis auf das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles, der den Strafausspruch betrifft, aus der\nUrteilsformel gestrichen; ein solcher Hinweis ist, gleichviel ob § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewandt wird, entbehrlich\n(vgl. BGHSt 27, 287, 289).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-22-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-22-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.049489+00:00"}}