{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-02-17_5_StR_14_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-02-17","aktenzeichen":"5 StR 14/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 14/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Matthias ru au uueuh,\ndort geboren am EEE 1961,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Iris vr ER au: u.\ngeboren am EEEEEEEED 1964 in 2uc SCEEEEEEEEE.\nHaft,\n\n2 5\nzul CL ıL Li\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten Kb ‚ird\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n20. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen eines\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit\nmit schwerem Raub (Fall II 1 der Urteilsgründe,\nUA S. 9 - 11) sowie den Strafausspruch gegen die\nAngeklagte KB >etrifft.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Ku\nsowie die Revision des Angeklagten KB werden\nals unbegründet verworfen; der Angeklagte ru\nwB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\n[\nfe)\nr\nu\nQ\no\nFr\nEu\nb\nje}\n\nZi\n\nGründe\n\nI. Die Revision der Angeklagten KB hat zum Teil Erfolg.\nDiese Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß während\nder Vernehmung des Zeugen rg die Öffentlichkeit mit\neiner Begründung ausgeschlossen worden ist, die nicht den\ngesetzlichen Anforderungen entsprach. In dem in der Hauptverhandlung vom 13. Juni 1986 verkündeten Beschluß des\n\nerkennenden Gerichts hieß es, die Öffentlichkeit werde\n\n- 3 - ve\n\nwährend der Vernehmung des Zeugen ’ “nach § 172 Nr. 2 GVG\nausgeschlossen, weil durch die öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen des Zeugen und Nebenklägers\nverletzt würden”. Die herangezogene Vorschrift des § 172\n\nNr. 2 GVG bezeichnet mehrere Gründe für den Ausschluß der\nÖffentlichkeit. Welchen dieser Gründe das Landgericht in\nseinem Beschluß gemeint hat, ergibt die Begründung nicht\neindeutig; die dort aus dem Gesetz zitierte Abwägungsklausel\n\nbezieht sich auf sämtliche Ausschließungsgründe.\n\nDer aufgezeigte Verfahrensfehler betrifft nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen und Nebenklägers Pe -\nDer Senat hat den diesen Fall betreffenden Schuldspruch\nsowie die verhängte Jugendstrafe aufgehoben. Der Senat\nweist darauf hin, daß im Zusammenhang mit dem Fall PD\ndie bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite undeutlich\nsind: Es ist nicht erkennbar, ob sich der gemeinsame Tatplan\nauf die Wegnahme von Geld oder auf das Kraftfahrzeug des\nTatopfers bezog; im letzteren Falle wären nähere Feststellungen über die weiteren Planungen notwendig gewesen (vgl.\nBGH JZ 1986, 1123).\n\nIm übrigen hält die Verurteilung der Angeklagten Kb\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; die von dieser\nBeschwerdeführerin erhobene weitere Verfahrensbeschwerde\nist gegenstandslos, da sie mit dem ohnehin aufgehobenen\n\nStrafausspruch zusammenhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten I] ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die mit der erfolgreichen\nVerfahrensrüge der Angeklagten KÜWEMB übereinstimmende\nRüge des Angeklagten KB seht fehl, weil dieser Be-\n\nAL\n\nschwerdeführer im Falle rn nicht verurteilt worden ist.\n\nDas Schreiben des Verteidigers des Angeklagten KB\nvom 2. Februar 1987 ist berücksichtigt worden.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-14-87","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-14-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.033356+00:00"}}