{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-02-17_5_StR_13_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-02-17","aktenzeichen":"5 StR 13/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/87\n\n‚0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbautechniker Horst I EB zus DE.\ngeboren am EB 1953 ir ve,\n\nwegen Betruges\n\n- 2 - so\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Horst Jg\nwird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n25. September 1986, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Schöffengericht in Hildes-\n\nheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit es den Angeklagten Horst IB >etrifft.\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau haben von den Zeugen BP\nein Grundstück zum Preis von 250.000,-- DM erworben. Von\n\ndem Kaufpreis wurde ein Teilbetrag von 150.000,-- DM vertragsgemäß bezahlt. Zur Sicherung des Restkaufpreises von\n100.000,-- DM wurde zugunsten der Verkäufer eine Hypothek\n\nvon 100.000,-- DM eingetragen; ihr ging in Höhe von\n185.000,-- DM das Grundpfandrecht einer Bank, die den Käufern\nein Darlehen bewilligt hatte, im Rang vor. Die Käufer konnten\nden Restkaufpreis von 100.000,-- DM nicht bezahlen. Nach\nAuffassung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer die\nVerkäufer dadurch getäuscht, daß er Umstände verschwieg,\n\ndie die Auszahlung einer größeren Summe an den Beschwerdeführer (Abfindung beim Ausscheiden aus der Bundeswehr)\n\nungewiß machten. Durch die Übereignung des Grundstücks\n\n37 +0\n\nan die Käufer ist nach Auffassung des Tatrichters den Verkäufern ein \"Gefährdungsschaden\" (UA S. 15) entstanden,\ndessen Höhe der Tatrichter mit 100.000,-- DM beziffert\n\n(UA S. 16). Dieses Ausmaß der Gefährdung berücksichtigt\nder Tatrichter straferschwerend (UA S. 16).\n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich der\nTatrichter mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, daß\n\nder Anspruch der Verkäufer auf Zahlung des Restkaufpreises\nvon 100.000,-- DM durch eine Hypothek in dieser Höhe gesichert war. Daß diese Sicherung wertlos war, ergeben die\nFeststellungen nicht. Angesichts des Kaufpreises von\n250.000,-- DM und des Umstandes, daß die Käufer in der\nspäteren Zwangsversteigerung immerhin noch 210.000,-- DM\nfür den Rückerwerb des Grundstücks aufwenden mußten, verstand es sich keineswegs von selbst, daß die den Verkäufern\neingeräumte Sicherheit durch das im Rang vorgehende Grund-\n\npfandrecht der Käuferbank völlig entwertet wurde.\n\nIm übrigen fiel auch ins Gewicht, daß die Abtretung der\nAbfindungsansprüche - deren Unwirksamkeit keinem der Beteiligten bekannt war - nach dem Vorstellungsbild des Beschwerdeführers selbst dann nicht völlig wertlos gewesen\nwäre, wenn ihm die Auszahlung in einer einzigen Summe verweigert worden wäre; nach seiner Vorstellung hätte die\nAbtretung dann die von der Bundeswehr in monatlichen Raten\n\ngeleisteten Zahlungen erfaßt.\n\nDer Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zu treffen\nhaben. Sofern sich ergibt, daß die den Verkäufern gewährte\nSicherheit den Restkaufpreisanspruch nicht in vollem Umfang\ndeckte, werden im Hinblick auf die Höhe des Vermögensschadens\n(Vermögensgefährdung) zugunsten des Beschwerdeführers Min-\n\ndestfeststellungen zu treffen sein.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Schöffengericht\n\ndessen Strafgewalt ausreicht.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel\n\n„P\n\nzurück,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-13-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/5-str-13-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.015645+00:00"}}