{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1987-01-29_5_StR_383_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-01-29","aktenzeichen":"5 StR 383/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 383/87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Straßenbahnfahrer Günter H EB aus ToiuuEu,\ngeboren am EEE 1946 in ri,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5.\n\n- 2 - 55\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-\n\nrung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag\n\nam 22.\n\nl.\n\nSeptember 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 29. Januar 1987\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung\n\nschuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die im genannten Fa!l\nverhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben,\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß S$S 349 Abs. 2\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entschei-\n\nden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe (zu 1)\n\nStPO\n\nDer Generalbundesanwait hat unter II 2 seiner Antragsschrift\n\nvom 1.\n\nSeptember 1987 ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt, daß sich der Angeklagte im Fall Beb\nstatt des vollendeten nur des versuchten schweren\nRaubes in Tateinheit mit den von der Kammer erkannten\nStraftatbeständen schuldig gemacht hat. Die Feststellungen ergeben im Zusammenhang, daß es dem Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein\n\num deren Inhalt, nämlich Geld, das er in derselben\nvermutete, ging (UA S. 10, 42). Entgegen der Erwartung\nenthielt die Tasche kein Geld; der Angeklagte warf\ndie Tasche, in der sich nur die Schlüssel, Perso.alpapiere und einige andere wertlose Gegenstände der\nZeugin befanden, später weg (UA S. 42). Bei dieser\nSachlage kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur versuchter schwerer Raub in Betracht\n(BGH, Beschl. v. 29. Juni 1983 - 3 StR 209/83 - in\nStV 1983, 460; BGH, Beschl. v. 9. April 1987 - 5 StR\n148/87 -).\n\nDa weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, kann der Senat den Schuldspruch ändern. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte erfolgreicher\nverteidigt hätte, wenn ihm der Vorwurf des nur ver-\n\nsuchten schweren Raubes gemacht worden wäre.\n\nDie beantragte Schuldspruchänderung nötigt im Hinblick darauf,daß der angewandte Regelstrafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 StGB höher ist als derjenige der\nSS 177 und 223 a StGB, zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Einzelstrafe insoweit und des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe. Daß die für den Fall BE»\nausgeworfene Einsatzstrafe von acht Jahren Einfluß\nauf die übrigen Einzelstrafen von sieben Jahren\n\n- Fall Bä@B - (UA S. 44) und sechs Monaten Freiheitsstrafe - Fall KB - (vA Ss. 45) gehabt hat,\n\nkann hier ausgeschlossen werden.\"\nDem stimmt der Senat zu.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-29/5-str-383-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-29/5-str-383-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.450618+00:00"}}