{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-12-16_5_StR_729_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-12-16","aktenzeichen":"5 StR 729/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"La Fass\n\n5_StR 729/85\n\n24\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\nden Studenten Andr& Peter M ui aus Hu,\ngeboren an EEE 1955 :n og.\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nia\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 16. Dezember 1986 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.\n\nGründe\n\nDer Betroffene soll am 29. Februar 1984 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Die Stadt rg erließ deshalb am 1. Juni 1984 gegen ihn einen Bußgeldbescheid.\n\nSeinen Einspruch hiergegen hat das Amtsgericht Hannover\n\nam 6. August 1984 gemäß S 70 Abs. 1 OWiG verworfen. Auf\n\ndie sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht\nHannover diese Entscheidung am 5. November 1984 aufgehoben.\nDurch Urteil vom 21. Mai 1985 hat das Amtsgericht Hannover\nden Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen\n\ndie Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße von 50,-- DM\nverurteilt. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und macht Verjährung geltend.\n\nDas Oberlandesgericht Celle will das angefochtene Urteil\naufheben und das Verfahren einstellen. Es hält die Verfolgung für verjährt, weil der Verwerfungsbeschluß des\nAmtsgerichts vom 6. August 1984 die Verjährung lediglich\nunterbrochen habe (5 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG) und diese\nnicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten\n\nseit diesem Tage erneut unterbrochen worden sei. Der Beschluß des Landgerichts vom 5. November 1984 sei dazu\nnicht geeignet gewesen, weil er nicht zu den in § 33 Abs. 1\n\n-3- 4\n\nOWiG abschließend aufgeführten Unterbrechungshandlungen\ngehöre. Die Verjährung habe nach dem 6. August 1984 auch\nnicht geruht, weil ein Fall des $S 32 Abs. 2 OWiG nicht\nvorliege.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 2. November 1982 (NStZ 1983, 224)\ngehindert. Darin wird die Ansicht vertreten, daß \"... die\n\naus der Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG sich ergebende\nRegelung analog auf die die Verjährung unterbrechenden,\n\ndem Urteil entsprechenden Entscheidungen nach 5 33 Abs. 1\n\nNr. 15 OWiG anzuwenden\" sei.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat daher die Sache gemäß\n\n85 80 Abs. 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung foigender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nRuht die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit\naufgrund einer Verwerfung des Einspruchs gegen den\nBußgeldbescheid nach § 70 Abs. 1 OWiG, wenn diese\nEntscheidung auf sofortige Beschwerde hin wieder\naufgehoben wird?\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Rechtsansicht des vorlegenden\nGerichts beigetreten.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\nWie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß\nvom 2. Mai 1986 (BGHSt 34, 79) auf eine entsprechende\n\n4 24\n\nVorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts ausgeführt\nhat, ist die streitige Rechtsfrage bereits vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 30. Juni 1981\n(KRB 1/80) im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden\n\nworden.\n\nDas Oberlandesgericht Celle braucht daher die Sache nicht\ndem Bundesgerichtshof vorzulegen. Hierzu wird im einzelnen\nauf den genannten Beschluß des 1. Strafsenats verwiesen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-16/5-str-729-85","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-16/5-str-729-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.416232+00:00"}}