{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-11-04_5_StR_381_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-11-04","aktenzeichen":"5 StR 381/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 381/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\nfo\n\n-2- %\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n4. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Pu wird\ndas Urteil \\es Landgerichts Berlin vom 28. November 1985,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision des Angeklagten PB zu entscheiden hat.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Hg und sg\nwerden als unbegründet verworfen.\nDiese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nl. Die Revision des Angeklagten ru hat mit einer\n\nVerfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nIn der Hauptverhandlung sind \"die richterlichen Vernehmungsprotokolle\" des Mitangeklagten XD 1 vom 9. Dezember 1983\nund des Mitangeklagten MB von 2. November 1984\nund \"die in diesen richterlichen Vernehmungen in Bezug\ngenommenen polizeilichen Vernehmungen\" des Angeklagten\nKo | vom 6. Dezember 1983 und des Angeklagten DO __]\nvom 15. und 20. Dezember 1983 zum Zwecke der Beweisaufnahme\n\nüber ein Geständnis verlesen worden.\n\nDie Verlesung wird durch § 254 StPO nicht gedeckt. Die\nProtokolle über die mündlichen Verhandlungen im Haftprüfungsver-\n\n- 3 - £o\n\nfahren enthalten keine inhaltlich festgestellten Erklärungen\nder Mitangeklagten zur Sache. Kg ist nach dem Wortlaut\nder Niederschrift überhaupt nicht vernommen worden. Der\nRichter hat nur dessen Erklärung entgegengenommen, er\n\nhalte die vor der Polizei gemachten Angaben aufrecht.\n“> wurden zwar \"auch noch einmal die Straftaten\n\nin dem Zwischenbericht der Kripo vom 2.3.1984 mit insgesamt\n61 Straftaten vorgehalten\". Er erklärte darauf: \"So wie\n\nich es eben noch einmal geschildert habe, bleibe ich bei\nder Darstellung meiner Tatbeteiligung und der von mir\ngenannten Mittäter\". Was er im einzelnen dazu gesagt hat,\nob er den im Polizeibericht geschilderten Sachverhalt\n\nin vollem Umfang oder nur teilweise als richtig bestätigt\nhat, geht daraus aber nicht hervor. Im übrigen hat der\nRichter den Beschuldigten jeweils \"Gelegenheit gegeben\",\nsich die Niederschrift(en) über ihre polizeiliche(n) Vernehmung (en) \"noch einmal durchzulesen\". Er hat dann ihre\nErklärung entgegengenommen, daß sie ihr vor der Polizei\nabgelegtes Geständnis aufrechterhalten, und sie dahin\nbelehrt, daß das Protokoll über diese \"Vernehmung\" in\n\neiner späteren Hauptverhandlung verlesen und auch dann\nverwertet werden könne, wenn der Beschuldigte von seinem\n\nAussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte.\n\nDiese Verfahrensweise entspricht nicht den Anforderungen,\n\ndie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\n\nan eine richterliche Vernehmung stellt (BGH NJw 1952,\n\n1027; 1953, 35; BGHSt 6, 279; 7, 73; Beschluß vom 30. Januar 1974\n- 2 StR 579/73 - bei Dallinger in MDR 1974, 725; Urteil\n\nvom 16. September 1975 - 1 StR 368/75 -). Danach hat der\n\nRichter dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich unm-\n\nfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.\n\nErst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt,\n\ndaß der Vernommene ganz oder teilweise das gleiche aussagt\n\n-4- 20\n\nwie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift\ndie früheren Protokolle vorgelesen und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden. Das Protokoll über\ndie richterliche Vernehmung muß auch in diesem Fall den\nwesentlichen Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache\nausgesagt hat, mitteilen und muß ferner zweifelsfrei ergeben,\ndaß ihm der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen\n(nicht nur vorgehalten) worden ist und er darauf erklärt\n\nhat, daß er die früheren Angaben auch in der ihnen vom\nPolizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner\n\nErklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle.\n\nDas vom Amtsgericht Tiergarten angewendete \"Selbstleseverfahren\" ist dagegen unzulässig. Es widerspricht dem\nGrundsatz, daß die Vernehmung mündlich zu erfolgen hat\n(vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 136\nRn. 36 £f), und macht diese zu einem formalen Vorgang\nvon so geringer Bedeutung, daß nicht mehr verständlich\n\nist, weshalb ein Richter daran mitwirken soll.\n\nAuf dem Verfahrensfehler beruht die Verurteilung des Ange-\n\n-5- fo\n\nklagten I ] in vollem Umfang, also auch in den Fällen,\n\nin denen oO |) ganz oder teilweise geständig war. Die\nStrafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers in allen Fällen ausdrücklich (auch) auf die An-\n\ngaben der Mitangeklagten KEEP un: Vi in ::-\n\nmittlungsverfahren gestützt (UA S. 48).\n2. Die Revisionen der Angeklagten Hg und Sg sind\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-04/5-str-381-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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