{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-09-23_5_StR_422_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-09-23","aktenzeichen":"5 StR 422/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 422/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n67\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Ehen GB aus ran,\ngeboren am dm 1955 in TED SB (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\n67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. September 1986 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nNHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3\n\n67\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Hannover vom 13. März 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes versuchten Totschlags in drei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen und des unerlaubten\nFührens einer Schußwaffe schuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen\nversuchten Totschlags und über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\n3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts,\ndie auch über die Kosten der Rechtsmittel zu ent-\n\nscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in drei selbständigen Fällen und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung\n\nin 67\n\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil\n\nhaben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils\n\nmit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Der Angeklagte\nstrebt seinen Freispruch vom Vorwurf dreier Totschlagsversuche an. Die Staatsanwaltschaft macht rechtsfehlerhafte Strafzumessung in diesen drei Urteilsfällen geltend.\nBeide Revisionen führen zur Änderung des diese Fälle betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung der hier erkannten\nEinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Das weitergehende\nRechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nDie Angriffe des Angeklagten gegen die zu den Schuldsprüchen\nwegen versuchten Totschlags getroffenen Feststellungen\ngehen offensichtlich fehl.\n\nDagegen hält die rechtliche Annahme dreier selbständiger\nVersuchstaten der vom Senat auf die allgemeinen Sachbeschwerden\n\nvorgenommenen Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte feuerte die Schüsse auf die nach dem Scheitern\nihres räuberischen Überfalls £lüichtenden Nebenkläger von\nderselben Stelle aus in schneller Folge ab. Daß er nach\n\ndem ersten Schuß aufgrund neu gefaßter Entschlüsse handelte,\nist nicht festgestellt und nach der Sachlage ersichtlich\nauch nicht feststellbar. Die hiernach von einem einheitlichen Willen getragenen und räumlich wie zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Schüsse bilden eine natürliche\nHandlungseinheit. Die drei Totschlagsversuche stehen daher\nim Verhältnis gleichartiger Tateinheit zueinander (BGH,\nBeschluß vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 619/76 - m.weit.Zit.;\nBCH in NIW 1985, 1565).\n\nDie erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der\n\nSenat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich auf einen\n\n-5-\n\n67\n\nHinweis nach § 265 StPO nicht anders als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\nWas die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung im\neinzelnen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die\nSchuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen\nwegen dreier Totschlagsversuche und der Gesamtstrafe.\nDavon bleibt die Einzelstrafe wegen des Waffendelikts\nunberührt. Auf deren Bemessung haben die aufgehobenen\nEinzelstrafen keinen Einfluß gehabt.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-23/5-str-422-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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