{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-09-23_5_StR_389_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-09-23","aktenzeichen":"5 StR 389/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 389/86\n\n70\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache:-\n\ngegen\n\nden Kaufmann Thomas MB aus re,\ngeboren am «az» 1940 in xD (Ostpreußen),\n\nwegen Untreue\n\n%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. September 1986\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 24. Juli 1985\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr’ verurteilt\nwird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwird; vom Vorwurf des Betruges wird der Angeklagte\nfreigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Landeskasse zu Last.\n\nIm übrigen trägt der Angeklagte die Kosten der\nRevision.\n\nGründe\n\nwährend die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrecht-\n\nlichen Angriffe auf den Schuldspruch wegen Untreue un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, kann die\n\nVerurteilung wegen Betruges nicht bestehenbleiben.\n\nDen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB hat der Tat-\n\nrichter\n\nnicht ausreichend festgestellt. Zwar trifft der\n\nrechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zu, daß der\n\ndurch einen Eingehungsbetrug hervorgerufene Vermögensschaden\n\n- 3 -\n\nen %\n\ndurch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem\nVertragsschluß zu ermitteln ist (BGHSt 16, 220, 221; 23,\n300, 302; 30, 388, 389). Das angefochte Urteil ergibt\njedoch nicht, daß der Tatrichter einen’ Vergleich: zwischen\nder Vermögenslage der Gesellschafter vor und nach der\nAusübung ihres \"Bezugsrechts\" vorgenommen hat.\n\nDie sechzehn stillen Gesellschafter, die der Tatrichter\nals Geschädigte ansieht, haben sich durch die Ausübung\ndes \"Bezugsrechts\" verpflichtet, zur Erhöhung ihrer Beteiligungen Beträge in der Höhe von 5.000,-- DM bis\n25.000,-- DM einzuzahlen (UA S. 217). Daß sie dafür keinen\nGegenwert empfangen haben, ergeben die Feststellungen\nnicht. Der CB KG standen Vermögenswerte zu; die Bilanz auf den 31. Dezember 1976 wies ein Anlagevermögen\nvon 12.709.193 DM und ein Umlaufvermögen von 836.663 DM\naus (UA S. 32). Die Umsatzerlöse beliefen sich im Jahre\n1976 auf etwa 1,7 Millionen DM (UA S. 33). Der Bilanzverlust war zwar hoch (UA S. 33). Verluste waren den stillen\nGesellschaftern aber aus steuerlichen Gründen erwünscht\ngewesen; offenbar hielten die Gesellschafter in ihrer\nMehrheit bis zum Jahre 1977 an diesem Standpunkt fest\n\n(UA S. 71), mögen auch die in der Hauptverhandlung vernommenen Altgesellschafter erklärt haben, sie seien zur\nTatzeit (Ende 1976) nicht mehr an Verlusten, sondern an\neiner Rendite interessiert gewesen (UA S. 339). Die Gesellschaft hat später (1981-1983) erhebliche Gewinne erzielt (UA S. 28).Unter diesen Umständen war die Gegenleistung, die die Gesellschafter für ihre Verpflichtung zur\nEinzahlung der Beteiligungssumme erlangten, außerordentlich\nschwer einzuschätzen. Dazu hätte es einer Gesamtbewertung\nder übernommenen stillen Beteiligungen bedurft. Dabei\nhätten die Risiken ebenso einbezogen werden müssen wie\ndas vorhandene Vermögen der CB x: und die mit den\n\n-4-\n\ner 7\n\nBeteiligungen verbundenen unmittelbaren und mittelbaren\nGewinnaussichten. Die - überaus ausführliche - Darstellung der Geschäftsvorgänge in den Jahren 1975 und 1976\n(VA S. 5-76, 130-184) und die Übersichten über Umsätze,\nEinnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ersetzen die tatrichterliche Bewertung nicht; dasselbe gilt für die Mitteilung der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen. Angaben darüber, daß der Angeklagte die Gesellschafter über Umsätze und Gewinnerwartungen getäuscht\nhat, besagen für sich noch nichts über den Schaden, den\ndie Gesellschafter erlitten haben.\n\nDa die Feststellungen hiernach die Annahne des zum Betrugstatbestand gehörenden Vermögensschadens nicht tragen,\nwar die Verurteilung wegen Betruges aufzuheben. Der Senat schließt die Möglichkeit aus, daß eine erneute Hauptverhandlung zu ausreichenden Feststellungen in dieser\nRichtung führen würde. Selbst wenn es gelingen sollte,\n\ndie Beteiligungen, etwa mit Hilfe eines Sachverständigen\nsowie aufgrund anderer Beweismittel, nach dem Stand von\nEnde 1976 zu bewerten, so würde es doch nicht mchr möglich\nsein, einen hierauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten\n\nzu beweisen. Der Senat spricht den Angeklagten deshalb\n\nvom Vorwurf des Betruges frei.\n\nDie Strafe wegen Untreue (§ 244 StGB) kann bestehenbleiben.\nDer Nachteil (§ 266 StGB), den der Angeklagte den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft im Jahre 1975 anäßlich der Firmengründungen in der Schweiz, zum Teil\n\nunter Verschleierung von Vermögensverschiebungen, zugefügt\nhat, hängt mit der Bewertung der erst ein Jahr später\n\nneu gezeichneten Beteiligungen nicht zusammen. Der Senat\nkann unter diesen Umständen ausschließen, daß der Tatrichter\n\n- 5. - 2\n\ndie Untreue milder bestraft hätte, wenn er keine Strafe\nwegen Betruges verhängt hätte. Der Senat ändert deshalb\n\nden Strafausspruch des angefochtenen Urteils dahin ab,\n\ndaß nur der Schuldspruch wegen Untreue und die dafür verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr Bestand haben. Mit der Verurteilung wegen Betruges\nentfällt auch die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe.\n\nDie in § 268 a StPO genannten Entscheidungen überläßt\nder Senat dem Tatrichter.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-23/5-str-389-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-23/5-str-389-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.387137+00:00"}}