{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-09-23_5_StR_330_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-09-23","aktenzeichen":"5 StR 330/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 330/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. Hamdin M «BD aus BB.\n\ngeboren 1959 in Do | (Libanon),\n\n2. Maia KB aus mo,\n\ngeboren 1954 in S@® (Jordanien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n70\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. September 1986,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :.: >B\n\nals Verteidiger des Angeklagten “.\n\nRechtsanwalt BB aus in\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kg.\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3\n\n-3- 70\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 1986\n\na) im Schuldspruch gegen den Angeklagten rg\ndahin geändert, daß dieser des unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln schuldig ist (88 29 Abs. 1\nNr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 88 27, 52 StGB),\n\nb) im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft zu entscheiden hat.\n\nDie Revisionen der Angeklagten MB und X o ]\nwerden verworfen.\n\nDiese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\n\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n0\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ki» wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\n\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und den\nAngeklagten Bo) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen\nwenden sich die Revisionen beider Angeklagten und die\nRevision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten\n\nı-\n\nI. Der Angeklagte Kg.\n\nl. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\na) Das Gericht brauchte die in dem Hilfsbeweisamtrag\ndes Rechtsanwalts Do 5] genannten Zeugen nicht von\nAmts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) darüber zu vernehmen,\nob die Angeklagten in der Wohnung I ] Kokain gesnieft\nund über das Heroingeschäft verhandelt haben. Diese\nZeugen waren nur dafür benannt worden, daß der Angeklagte\nve seine Wohnung schon um 19.30 Uhr verlassen und\nsich bis zum Mittag des nächsten Tages in der Wohnung\ndes Hassan MP am Saatwinkler Damm aufgehalten habe.\nDamit stimmen die Feststellungen der Strafkammer überein.\nDer Verteidiger des Angeklagten xD hatte nicht beantragt, die Zeugen über andere Fragen zu vernehmen.\n\nb) Die Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen\nbrauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Zwar\nhatte eine bei dem Angeklagten nach der Tat entnommene\nUrinprobe zum Nachweis von Kokain geführt (UA S. 11).\nJedoch gab die Einlassung des Angeklagten keinen Hinweis\nauf eine langdauernde Betäubungsmittelabhängigkeit\n\noder das Vorliegen eines akuten Rauschzustandes (UA\n\n20\n\nS. 9-11). Der Verteidiger hatte auch nicht beantragt,\neinen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nc) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln läßt keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nd) Das gilt auch für den Strafausspruch. Das Landgericht\nbrauchte nicht näher zu erläutern, daß die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB hier nicht vorlagen. Soweit die Revision\nsich gegen die Annahme eines besonders schweren Falles\nwendet, versucht sie nur, die Wertung des Tatrichters\ndurch ihre eigene zu ersetzen.\n\nDagegen hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer erhielt\n\nder Angeklagte xD in der Wohnung des Angeklagten\nMED in der W@@Bs5traße 18 von einer unbekannten Person\n100 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 50 %\n\nund den Auftrag, dieses Heroin dem Walid Ag bei dessen\nErscheinen gegen Zahlung von 10.000,-- DM auszuhändigen.\nAls 2> in der Wohnung eintraf, weigerte sich der\nAngeklagte KB, das Heroin herauszugeben, weil Age\ndas Kaufgeld nicht bei sich hatte. Er bestellte ihn\naber für später in seine in der |] Straße 101 gelegene Wohnung, um dort das Heroingeschäft abzuwickeln.\nDer Angeklagte KEEP brachte sodann das in einer Plastiktüte verpackte Rauschgift in seine Wohnung. 2, der\nschon auf ihn gewartet hatte, begab sich ebenfalls\ndorthin. Beide streckten nun das von KB nitgebrachte\nHeroin durch Hinzufügen von Puderzucker auf ca. 384 g.\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich zu-\n\n-6- wo\n\ntreffend als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln gewürdigt. Da zugunsten des Angeklagten\ndavon auszugehen ist, daß er im Auftrag eines unbekannten\nHändlers und nicht um eines eigenen Vorteils willen gehandelt\nhat, liegt nicht ein in Täterschaft begangenes Handeltreiben, sondern nur Beihilfe zum Handeltreiben vor.\n\nDagegen ist zusätzlich der Tatbestand des unerlaubten\n\nBesitzes von Betäubungsmitteln erfüllt (§ 29 Abs. 1 Nr. 3\nBtMG). Das Besitzen ist nur dann ein unselbständiges,\n\nim Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens,\n\nwenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird. Ist\n\nnur Beihilfe anzunehmen, so ist Tateinheit mit Besitz\n\nvon Betäubungsmitteln möglich (BGH Urteile vom 6. Mai 1980\n\n- 1 StR 103/80 - bei Holtz in MDR 1980, 815, vom 24. März 1981\n- 1 StR 100/81 - bei Schmidt in MDR 1981, 882 und vom\n\n19. August 1981 - 2 StR 333/831 - StV 1981, 624).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nEr sieht sich daran nicht durch S 265 StPO gehindert,\nweil schon die zugelassene Anklage den Angeklagten vorge-\n\nworfen hatte, das Heroin auch besessen zu haben.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs, weil nunmehr die obligatorische Strafmilderung des § 27 Abs. 2 StGB nicht mehr in Betracht\nkommt. Der Strafausspruch ist aber auch deshalb aufzuheben,\nweil das Landgericht die Strafe nach 8 31 BtMG gemildert\nhat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Tatrichter sich - wie hier - nicht davon überzeugen kann,\n\ndaß die Darstellung des Täters über die Beteiligung anderer\nan der Tat zutrifft (vgl. BGHSt 31, 163; 33, 80; Körner,\nBetäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., $S 31 Rz. 18 mit weiteren\n\nNachweisen).\n\nII. Der Angeklagte MB\n\nl.\n\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch. Ein Verstoß\ngegen 5 264 StPO liegt nicht vor.\n\nDer Angeklagte \". ist wegen Besitzes von Kokain ver-\n\nurteilt worden. Das Landgericht hält für erwiesen,\n\ndaß er am 22. Januar 1986 in seiner Wohnung Kokain,\n\ndas er zuvor unerlaubt in Besitz gehabt hatte, gemeinsam\nmit dem Angeklagten xD konsumiert hat. Die zugelassene Anklage warf beiden Angeklagten vor, in der\nNacht zum 23. Januar 1986 vorsätzlich Stoffe, die den\nBestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes unterliegen,\nohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes in nicht geringen Mengen besessen und damit Handel\ngetrieben zu haben. Dieser Vorwurf bezog sich nicht\nallein auf Heroin, sondern auch auf Kokain. Denn es\nheißt im Anklagesatz: \"Zwischenzeitlich übergab er\n(MP) dem Mitangeschuldigten Ki ca. 384 g Heroin\n\nmit der Abrede, daß x das Heroin an den Zeugen\n\nABB verkaufen und für 300 g einen Preis von 36.000,-- DM\nverlangen sollte, Als Entgelt sollte der Angeschuldigte\nx vom Angeschuldigten Mg ca. 5 g Kokain erhalten.\"\nHiernach sind das der Verurteilung zugrunde liegende\nGeschehen und der in der Anklageschrift bezeichnete\nVorgang so miteinander innerlich verknüpft, daß ihre\ngetrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche\nAufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden\nwürde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; 29, 288, 293).\n\nDie Verurteilung ist auch in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Schlüsse des Tatrichters\nsind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt\n26, 56,63). Daß dem Angeklagten St 7] das Kokain ohne\n\n5- r\n\nsein Wissen oder gar gegen seinen Willen beigebracht worden\nsein könnte, liegt so fern, daß die Strafkammer sich zum\nAusschluß dieser Möglichkeit mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung begnügen durfte. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung stand. Angesichts der\neinschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten brauchte\n\ndas Landgericht die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) nicht näher zu begründen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-23/5-str-330-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-23/5-str-330-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.367313+00:00"}}