{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-09-09_5_StR_98_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"5 StR 98/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser\nKlaus-Dieter H ws aus Hain\ngeboren am eg | :\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer\n\nE\n\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ee una\n\nRechtsanwalt ee aus ee\n\nals Verteidiger,\nJustizangesteilte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten WEB ogesen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 9. Oktober 1985\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts=-\nmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die\nsachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils deckt keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla\nauf,\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hat der Tatrichter nicht auf formelhafte, verallgemeinernde Behauptungen {BGH NStzZ 1983,\n407), sondern auf die Besonderheiten des Falles gestützt:\nDer Angeklagte hat mit einer 9 mm-Schußwaffe geschossen;\ndas Geschoß ist unmittelbar unterhalb des Fensters eines\nPkw eingeschlagen; die dahinter sitzende Person wäre im\nOberkörperbereich getroffen worden, wenn das Geschoß nicht\nzufällig an einer Verstrebung abgeprallt wäre (UA S. 6,\n12). Die Annahme, der Angeklagte habe gezielt auf einen\nMenschen geschossen (UA S. 6, 10), leitet sich ersichtlich\n\naus diesen Besonderheiten des Herganges ab. Die Feststel-\n\nlung, der Angeklagte habe mit seinem Schuß der in dem\nWagen sitzenden Prostituierten wegen Eindringens in ein\nfremdes Revier einen Denkzettel verpassen wollen, ist\nangesichts der Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels\nnicht unvereinbar mit der Annahme, der Angeklagte habe\n\nden Tod der Prostituierten billigend in Kauf genomnen.\n\nDas Tatmotiv, das der Tatrichter ersichtlich mit einer\nvorangegangenen Äußerung des Angeklagten gegenüber der\nProstituierten in Verbindung bringt (UA S. 10), entspricht\nauch der für den Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts\n(s 24 StGB} herangezogenen Feststellung, der Angeklagte\nhabe nach ‘der Abgabe des Schusses geglaubt, alles zur\nErreichung des erstrebten Erfolges Erforderliche getan\n\nzu haben (UA S. 12). Der Ausschluß eines minder schweren\nFalles {§ 213 StGB) ist mit den Feststellungen vereinbar.\nDer Hinweis des Tatrichters auf das \"für kriminelle Verhaltensweisen anfällige Milieu der Straßenprostitution\"\n{UA S. 15) ist, wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe zeigt, nicht als allgemeiner Strafschärfungsgrund\n\ngemeint, sondern im Zusammenhang mit der Rolle des An-\n\ngeklagten in diesem Milieu {UA S. 15) zu sehen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung\nverurteilt ist. Im übrigen hat der Generalbundesanwalt\nAufhebung und Zurückverweisung beantragt,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Dr. Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/5-str-98-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/5-str-98-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.861017+00:00"}}