{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-09-09_5_StR_306_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"5 StR 306/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 306/86 62\n(?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Helmut TB zus >> or EB.\ngeboren am EB 19:9 in vB.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n2 67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. September 1986,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus rg\nRechtsanwalt Dr. :.: un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n3 6\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Lüneburg vom 14. Januar 1986 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten weaen unerlauhten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten\nverurteilt und hat die Finziehuna von Drogen und Drogenwerkzeugen angeordnet. Seine Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts geltend machende Revision hat keinen\n\nnr£folg.\n\n1. Die auf 8 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Revisionsvorhringen ergibt\nnicht, daß der Zeuge SEEB i:e ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Angaben bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. März 1984 nach Anwendung einer verbotenen Beweismethode gemacht hat. Der Hinweis auf § 31 Betäubungsmittelgesetz war nicht zu beanstanden. Der Zeuge\nhat daraufhin \"seine Chance nutzen wollen und vermeiden\n\n-.- 67\n\nwollen, daß ihm der Angeklagte nicht mit wahrheitsgemäßen\nAngaben zuvorkomme\", Insoweit ist seine Aussagebereitschaft nicht in unzulässiqer Weise herbeigeführt worden.\nDie ihm übermittelte Erklärung des Sachbearbeiters der\nStaatsanwaltschaft Lüneburg, er würde wegen von ihm bei\ndieser Vernehmung etwa offenbarter weiterer Betäubungsmittelgeschäfte strafrechtlich nicht verfolgt, war kein\nVersprechen eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorteils,\nsondern war durch 8 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO gedeckt. Der\nSachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Lünebura ist entsprechend seiner Zusicherung verfahren. Daß er bedacht\nhabe, hieran werde sich die zur Verfolgung ebenfalls zuständige Staatsanwaltschaft Hannover möglicherweise nicht\nhalten, behauptet die Revision nicht.\n\n2. Die fiberprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbe-\n\nschwerde hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nDie Tintscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/5-str-306-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/5-str-306-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.844626+00:00"}}