{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-09-09_5_StR_25_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"5 StR 25/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StRr 25/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nto\n\nWw\n.\n\nMn\n\nwegen Untreue u.a.\n\nGE\n\n66\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt vr. > aus vD (Aller\n\nfür den Angeklagten sm:\n\nRechtsanwalt 8 aus DO 1\nfür den Angeklagten rn,\nRechtsanvalt ggg> aus BD\n\nfür den Angeklagten vg»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nbb\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Fe, SB.\n\nDEE un: ira das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 3. Juli 1985\n\na) aufgehoben, soweit es den gegen sn» und\n\n>> erhobenen Vorwurf der Untreue zum\nNachteil der RD |] ra für Baufinan-\n\nzierung betrifft; diese Angeklagten werden\n\ninsoweit freigesprochen;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt,\nAnstiftung oder Beihilfe dazu oder wegen Untreue\nzum Nachteil der Gebrüder \"> verurteilt\nworden sind, sowie in allen Strafaussprüchen\n\ngegen von .\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten vo\nwird verworfen.\n\n3. Soweit die Angeklagten sg» und Bis\n\nfreigesprochen worden sind, fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten der Landeskasse zur Last.\n\n4. Die Sache wird in dem unter Ziffer 1 Buchstabe b\ngenannten Umfang an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n66\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sg wegen Falschbeurkundung im Amt in drei Fällen sowie wegen Untreue\nverurteilt. Die Angeklagten IB und vg» sind wegen\nTeilnahme an der Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden,\nund zwar BD wegen Anstiftung in drei Fällen und vou>\nwegen Beihilfe in einem Fali; der Angeklagte vo ist\nferner wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt worden.\nDen Angeklagten DO |] hat das Landgericht wegen\nUntreue verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die\nsachlichrechtliche Nachprüfung führt dazu, daß das Urteil\naufzuheben ist, soweit die Angeklagten To 7 s>\n\nund BEE verurteilt worden sind. Hinsichtlich des\nAngeklagten vo» hat das Urteil nur im Schuldspruch\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage Bestand.Eine unter-\n\nbliebene Freisprechung der Angeklagten sD und Do |]\n\n= ist nachzuholen.\n\nl. Der Angeklagte sam hat den Tabestand dex vollendeten\nFalschbeurkundung im Amt (5 348 Abs. 1 StGB) nicht verwirklicht; die Angeklagten Yon und vom können deshalb\nauch nicht als Teilnehmer an einer vollendeten Talsch-\n\nbeurkundung im Amt verurteilt werden.\n\nNach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte smB\nals Notar den Tatbestand des § 348 StGB in den Fällen\nvum SED Be ir: :ı ı, 2,\n\n3 der Urteilsgründe) dadurch erfüllt, daß er in Grundstückskaufverträgen Zahlungsvorgänge \"festgestellt\" hat, die\n\nnicht stattgefunden haben (UA S. 46 f). Diese Annahme\n\ndes 'Tatrichters steht im Widerspruch zu den Feststellungen.\n\nin\n\nö 0b\n\nDanach hat der Angeklagte SW jeweils Heurkundet,\n\ndaß die Verkäufer die Zahlung eines \"Teiles des Kaufpreises\n\"quittieren\" (UA S. 5, 9, IT). Die QAuittungen dienten\n\ndem Interesse des Käufers, mit Hilfe der Vertragsurkunde\nbei Dritten den Eindruck zu erwecken, er habe für das\n\nGrundstück mehr gezahlt, ais es der fall war.\n\nDer in den Urteilsgründen mitgeteilte Wortlaut der von\n\ndem Angeklagten sg» aufgenommenen Kaufvertragsurkunden\nergibt in keinem Fall, daß der Angeklagte sa eine\nvon ihm wahrgenommene Geldübergabe, also sonstige Tatsachen\noder Vorgänge im Sinne des § 36 des Beurkundungsgesetzes,\nbeurkundet und dementsprechend über seine Wahrnehmungen\nhinsichtlich des Zahlungsvorganges berichtet hat (5 37\nAbs. I Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes). Er hat nach den\nunzweideutigen Wortsinn vielmehr Erklärungen der Verkäufer\n- die Angabe, Geld empfangen zu haben - beurkundet; diese\nhaben ersichtlich die Niederschriften genehmigt und unterschrieben (§ 13 Abs. 1 des Beurikundungsgesetzes). Zwar\n\nist die Auslegung von Urkunden grundsätzlich Sache des\nTatrichters; hier läßt der mitgeteilte Wortlaut der Urkunden\naber keine abweichende Auslegung zu. Daß der Notar nicht\nnur Erklärungen der Verkäufer, sondern auch die in ihnen\nbezeichneten Zahlungsvorgänge beurkundet habe, ergibt\n\nsich entgegen der Ansicht des Landgericht insbesondere\nnicht daraus, daß es in zwei der drei Urkunden heißt,\n\ndie Verkäufer quittierten \"hiermit\" die Zahlung, und daß\nin einem der Verträge in unmittelbarem Ausammenhang mit\nder \"Quittung\" die Abrede beurkundet worden ist, den Teilkaufpreis \"bei der Beurkundung zu zahlen\"; auch hier hat\nes sich nach dem eindeutigen Befund der Urkunden um die\n\nBeurkundung von Erklärungen der Beteiligten gehandelt.\n\n6 -\n\nen 66\n\nDer Senat kann nicht von sich aus die Angeklagten vom\nVorwurf der Vergehen nach § 348 StGB freisprechen. Denn\nes ist noch nicht geprüft worden, ob sich der Angeklagte\nsn des (untauglichen) Versuchs der Falschbeurkundung\nim Amt ($S 348 Abs. 2 StGB) in der Vorstelinng, einen Zahlungsvorgang beurkundet zu haben, und die Angeklagten\nHD und VE der Teilnahme daran schuldig gemacht\nhaben. Noch nicht geprüft ist ferner die Frage, ob der\nAngeklagte io 1] durch die Beschaffung von Vertragsurkunden,\ndie unrichtige Angaben über den Kaufpreis enthielten,\nversucht hat, andere Grundstückskäufer und Kreditgeber\n\nzu betrügen, und ob die Angeklagten Sg ur vn\nzu einer von > begangenen Betrugstraftat gegenüber\nGrundstückskäufern oder Kreditgebern vorsätzlich Hilfe\n\ngeleistet haben.\n\n2. Auch die Verurteilung der Angeklagten SB und\n\nSB essen Untreue zum Nachteil der Gebrüder Men\n\nhat keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht sieht eine Untreue darin, daß der Angeklagte sn als Notar das Schreiben vom 11. Dezember 1980\n(UA S. 30, 31) unterzeichnet und an das Grundbuchamt geschickt hat; der Angeklagte > . der von den Ehepaaren MB eine weitgehende Vollmacht (UA S. 19) erhalten hatte, hat sich nach Ansicht des Landgerichts dadurch der Untreue schuldig gemacht, daß er dieses Schreiben\nentworfen hat. In dem Schreiben vom 11. Dezember 1980\n\nwurden \"unter Beifügung der erforderlichen Eintragungsun-\n\nterlagen gemäß § 15 GBO u.a. die Löschung der in Abteilung III\n\neingetragenen Rechte,die Umschreibung der Eigentumsänderung\nund die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Dip\n\n7 - 66\n\nQM beantragt\"; das Schreiben schloß mit dem Satz:\n\n\"Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht\ngestellt\". Die in dem Schreiben genannte Grundschuld belief\nsich auf 570.000,--DM. Das Wohnrecht sollte es den Verkäufern ermöglichen, weiterhin in dem verkauften Hause\n\nzu leben; ersichtlich war in dem Vertrag vom 29. September 1980\nebenso wie in dem von ihm abgelösten Vertrag vom 17. Juli 1980\n(un S. 18) die Eintragung der Wohnrechte bewilligt und\nbeantragt worden. Der Tatrichter findet einen tatbestandsmäßigen Nachteil (§ 266 StGB) für die Eheleute DO |]\n\ndarin, daß die Angeklagten in dem Schreiben vom 11. De-\n\nzember 1980 mit dem Satz: \"Der Antrag auf Eintragung des\nWohnrechts wird noch nicht gestellt! auf einen Vorrang\n\nder Grundschuld vor den - erst später einzutragenden -\nWohnrechten hingewirkt haben, der die Wohnrechte entwer-\n\ntete.\n\nDie Angeklagten haben indessen, wenn sie ein solches Ziel\nverfolgt haben, damit nur einen straflosen Versuch der\nUntreue unternommen. Denn angesichts der klaren grundbuchrechtlichen Rechtslage trat mit dem Eingang des Schreibens\nvom ll. Dezember 1980 noch kein Nachteil für die Gebrüder\n“>: auch nicht in Gestalt einer Vermögensgefährdung,\nein. Das Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO unfaßt\n\nnicht das Recht, eine Rangbestimmung vorzunehmen (OLG\n\nHamm DNotZ 1950, 40). Die Erklärung des Notars, der Antrag\nauf Eintragung des Wohnrechts werde \"noch nicht gestellt\",\nvermochte also einen Rangrücktritt des Wohnrechts nicht\n\nzu bewirken. Aus dem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben vom 11. Dezember 1980 und den ihm beigefügten Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag vom 29. September 1980,\nging ersichtlich hervor, daß die Ehepaare MB weiterhin, i\n\n8 - 66\n\ngesichert durch ein lebenslanges Wohnrecht, auf dem verkauften Grundstück wohnen wollten; hiernach kam es den\nBeteiligten eindeutig auf eine gemeinsame Erledigung der\nAnträge an. Bei dieser Sachlage bedurfte der Rangrücktritt\nder Wohnrechte der formellen Bewilligung der Berechtigten;\n\nan ihr fehlte es. Dieser eindeutigen Rechtslage entsprach\n\ndie Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 29. Dezember 1980\n(UA S. 22).\n\nEin Freispruch der Angeklagten sm und >\n\nvom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Gebrüder Meisner\nist im Revisionsrechtszug nicht möglich. Denn zu den Bemühungen der Angeklagten um die erste Rangstelle der Grundschuld über 570.000,-- DM gehörten auch die Vorgänge vom\n13. Januar und 2. Februar 1981 (UA S. 22, 23). Der Angeklagte SED Hat am 13. Januar 1981 die Ehepaare \"zn\nveranlaßt, die Eintragung des Vorrangs der Grundschuld\n\nvor ihren Wohnrechten zu bewilligen; er hat sie nicht\n\nüber die Bedeutung dieser Erklärung unterrichtet, obwohl\n\ner hierzu verpflichtet war. Der Angeklagte Beii>\n\nhat am ‘2. Februar 1981 beim Grundbuchamt beantragt, die\nWohnrechte \"unter Berücksichtigung der Vorrangseinräumung\"\neinzutragen; die Wohnrechte sind demgemäß mit dem Rang\n\nnach der Grundschuld über 570.000,-- DM eingetragen worden.\nDer Tatrichter wird diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue und bei SD auch unter dem des Betruges zu prüfen haben.\n\nb) Eine Untreue der Angeklagten sn und ED\nzum Nachteil der DE : En für Baufinanzierung\n\nhat der Tatrichter nicht angenommen (UA S. 48, 50). Wäre\n\ner insoweit zu einem Schuldspruch gelangt, so hätte er\n\nnn 66\n\ndie Angeklagten wegen einer selbständigen, von der ihnen\nebenfalls zur Last gelegten Untreue zu Lasten der Eheleute\nVB unterschiedenen Untreuehandlung verurteilen müs-\n\nsen. Deshalb mußte der Tatrichter die Angeklagten sg\nund BD] vom Vorwurf der Untreue gegenüber der\n\nBank freisprechen. Das ist nicht geschehen. Der Senat\n\nholt, da weitere tatsächliche Erörterungen (§ 354 Abs. 1 StPO)\n\nnicht in Betracht kommen, die Freisprechung nach.\n\n3. Soweit sich die Revision des Angeklagten VB segen\nseine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage\n(5 153 StGB) richtet, ist sie unbegründet.\n\nDie im Zusammenhang mit der behaupteten Übermüdung des\nRichters am Landgericht vegD erhobene Verfahrensrüge,\nauf die es nur in diesem Zusammenhang ankomnt, ist, wie\ndie dienstlichen Erklärungen der Richter und des Staats-\n\nanwalts ergeben, nicht bewiesen.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Anwendung des\n§ 153 StGB auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten YÜ Kr) Beihilfe\nzur Falschbeurkundung im Amt aufzuheben ist, kann die\ngegen ihn verhängte Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben;\nwegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe\nhat der Senat auch die wegen falscher uneidlicher Aussage\n\nverhängte Einzelstrafe aufgehoben.\n\n- 10 -\n\n- 10 - 6\n\n4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das gegen den\nAngeklagten sw verhängte Berufsverbot aufzuheben\nund die weitergehende Revision dieses Angeklagten ebenso\n\nwie die Revisionen der Angeklagten ge, I |\n\nund VB zu verwer£en.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/5-str-25-86","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/5-str-25-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.823528+00:00"}}