{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-08-19_5_StR_702_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"5 StR 702/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 702/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nNorbert PD aus\ngeboren an > 1942 in SB,\n\nwegen Diebstahls\n\n24\n\nSE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. August 1986 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht >\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEE>\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus DO 7]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v. BD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nz3E\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 14. Januar 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\n\nvier Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung\n\ndes § 230 Abs. 1 StPO, weil am letzten Hauptverhandlungs-\n\ntage ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, und erhebt\n\ndie allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Gemäß\n§ 231 Abs. 2 StPO durfte die Strafkammer den letzten\nFortsetzungstermin in Abwesenheit des Angeklagten durchführen.\n\nDie Behauptung des Angeklagten, er habe sich an jenem\nTage rechtzeitig von seiner Wohnung in Hamburg-Poppenbüttel auf den Weg zum Gericht begeben, an dem von\n\nihm benutzten Kraftwagen sei jedoch unterwegs ein Defekt\naufgetreten, ist allerdings durch die Ermittlungen\n\ndes Senats nicht widerlegt. Die behauptete Panne hinderte\naber den Angeklagten nicht, seinen Weg zum Gericht\n\nir | 58\n\nauf andere Weise fortzusetzen. Der Wagen war von einem\nBekannten gemietet und gefahren worden. Der Angeklagte\nmußte daher nicht bei dem Fahrzeug verbleiben, bis\n\ndie Panne an Ort und Stelle behoben war oder der Wagen\nin eine Werkstatt abgeschleppt wurde. Dafür konnte\n\nder Fahrer sorgen, zumal die damalige Ehefrau des Angeklagten, die mitgefahren war, als Hilfe zur Verfügung\nstand und der Fahrer daher den Wagen auch nicht nur\nvorübergehend ungesichert hätte stehen lassen müssen.\nDer Angeklagte hätte vom Ort der Panne aus die nächstgelegene S-Bahnstation Poppenbüttel zu Fuß in etwa\n\n20 Minuten, also spätestens gegen 8.30 Uhr erreichen\nkönnen. Hätte die dann bis zu dem auf 9.00 Uhr festgesetzten Verhandlungsbeginn noch verbliebene Zeit\n\nnicht ausgereicht, um bei Gericht pünktlich einzutreffen,\nhätte sich der Angeklagte von der S-Bahnstation aus\n\nmit dem Gericht telefonisch in Verbindung setzen können.\nDas alles war für jede auch nur durchschnittlich umsichtige Person unübersehbar. Der Angeklagte ist \"intellektuell\ngut leistungsfähig\" (UA S. 248). Die Feststellungen\n\nüber seine Lebensführung weisen ihn als geschickt und\ngewandt aus. Der Senat ist daher davon überzeugt, daß\nder Angeklagte die dargelegte Möglichkeit, trotz des\nDefekts am anfänglich gewählten Verkehrsmittel zum\nletzten Verhandlungsabschnitt doch noch zu erscheinen,\nerkannt hat. Da er sie mithin bewußt nicht genutzt\n\nhat, ist er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben. Diese zu Ende zu führen, war daher die Strafkammer durch seine Abwesenheit nicht gehindert.\n\nSE\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler nicht auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/5-str-702-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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