{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-08-12_5_StR_416_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-08-12","aktenzeichen":"5 StR 416/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 416/86 j sy\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Hans-Jürgen C me aus ei 7\ndort geboren am «EEE 1947,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Arbeiter Detlef NR ii zus ca,\ndort geboren am ie 1962,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n54\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CB unc\nRED ira das Urteil der Großen Strafkammer\n\ndes Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle\nvom 21. Mai 1986 nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht. Beide Angeklagten faßten den\nEntschluß, dem Opfer sein Bargeld \"unter Ausnutzung der\nfortwirkenden Gewalteinwirkung wegzunehmen\" erst, nachdem\nder Angeklagte > das Opfer in der Küche - schließlich auch mit stillschweigender Billigung des Angeklagten\nRe ) - zusammengeschlagen hatte und dieses \"zumindest\nstark benommen, vielleicht sogar bewußtlos\" dort liegen\ngeblieben war (UA S. 7/8). Faßt der Täter den Wegnahmeentschluß erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen\nGründen verübte Gewaltanwendung nicht mehr andauert, kommt\n\neine Bestrafung wegen Raubes kaum in Betracht, wenn die\n\n| un\n\n- 3 - Sy\n\nzuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und es dazu veranlaßt,\ndie Wegnahmehandlung zu dulden. Diese Situation muß der\nTäter erkennen und bewußt zum Zweck der Wegnahme ausnutzen\n(BGH NStZ 1982, 380 = b. Holtz MDR 1982, 810). Das setzt\nvoraus, daß das Opfer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich\nnoch bei Bewußtsein war und die Angeklagten dies erkannt\n\nhatten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel\n\nr\n\nBUNDESGERICHTSHOF 1000 Berlin 19, den 21. August 1986\n\n5. (Berliner) Strafsenat Wuziebenstraße 4-5\nFermut 3202-1\nGeschäftsstelle Durchwenl 3202-\n\n- 5 StR 416/86 -\n\nBetrifft: Strafsache gegen\n\nl. den Kellner Hans-Jürgen\naus C@p, dort geboren am 1947,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Arbeiter Detlef R\naus C@P, dort geboren am 1962,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes.\n\nBerichtigung\n\neines Schreibversehens in den Ausfertigungen und Abschriften\ndes Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes\nvom 12. August 1986 - 5 StR 416/86 -:\n\nDie Gründe des Beschlusses vom 12. August 1986 werden auf\nSeite 2, letzte Zeile von unten, dahin berichtigt, daß an\ndie Stelle des Wortes \"kaum\" das Wort \"dann\" tritt.\n\nDer Teilsatz (Seite 2, letzte Zeile von unten) lautet richtig:\n\"... wegen Raubes dann in Betracht, wenn ...\"\n\nWielop\nOberamtsrat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-12/5-str-416-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-12/5-str-416-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.158640+00:00"}}